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Beförderungsgbedingungen

Die Fluggäste werden gebeten, sich mit den auf dem Flugschein angebrachten Informationen vertraut zu machen.

INFORMATIONEN FÜR FLUGGÄSTE

  1. Pflicht zur Bestätigung der Reservierung:
    Die PLL LOT S.A. fordert keine Bestätigung der Reservierung für die Weiter - bzw. Rückreise an, falls sie ausschließlich mit der PLL LOT S.A. fortgesetzt wird. Davon ausgenommen sind interkontinentale Flüge, bei welchen eine Bestätigung der Reservierung mindestens 72 Stunden (3 Tage) vor dem geplanten Abflug zu tätigen ist. Die Nichterfüllung dieser Anforderung kann eine Annullierung der Reservierung zur Folge haben. Falls die auf dem Flugticket angegebenen Abflugtermine geändert werden sollten, erbitten wir eine schnellstmögliche Benachrichtigung des Luftfrachtführers.
  2. Fluggastannahme:
    Bei Abflügen von polnischen Flughäfen sind die Fluggäste verpflichtet, spätestens 1 Stunde vor dem geplanten Abflug (auf dem Flugschein angegeben) des Flugzeuges zur Abfertigung zu erscheinen. Die Nichterfüllung dieser Forderung kann eine Annullierung der Reservierung und eine Nichtaufnahme an Bord des Flugzeuges zur Folge haben.
  3. Achtung!
    Sollte der vorliegende Flugschein zu einem Spezialtarif ausgestellt sein, welcher Einschränkungen hinsichtlich Flugrouten, Termine sowie Luftfrachtführer auf jeweiligen Reisestrecken enthält, dann sollte die Fluggesellschaft oder das Reisebüro bei Vornahme bzw. Änderung der Reservierung darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die Nichterfüllung dieser Forderung kann gewisse Unbequemlichkeiten, zusätzliche Kosten sowie in bestimmten Fällen einen Gültigkeitsverlust des Flugtickets verursachen.
  4. Die Fluggäste werden gebeten, über die Absicht, zusätzliches Gepäck mitzunehmen, die Fluggesellschaft vorab zu informieren.
  5. Die Fluggäste tragen die volle Verantwortung dafür, gültige Dokumente dabei zu haben, die zur Teilnahme an einer Flugreise berechtigen (Reisepass, Visum, Impfbescheinigung).
  6. Der Flugschein darf nur von der auf dem Flugschein angegebenen Person genutzt werden. Er darf nicht an Dritte veräußert werden.
  7. 7. Die Beförderung von Fluggästen und Gepäck aufgrund des vorliegenden Flugscheins erfolgt gemäß dem allgemein gültigen Recht sowie den „ Allgemeinen Bedingungen der internationalen Beförderung von Fluggästen und Gepäck“, die von der PLL LOT S.A. angewendet werden.

INFORMATION ÜBER STEUERN UND ANDERE VOM STAAT AUFERLEGTE GEBÜHREN

Die Flugscheingebühr kann sowohl Steuern, als auch andere zusätzliche Gebühren einschließen, die von den Staatsbehörden auferlegt werden. Diese Gebühren, welche einen beträchtlichen Anteil an Reisekosten darstellen, werden in den Tarif eingegliedert bzw. gesondert in der Rubrik (Rubriken) angezeigt. „STEUER/GEBÜHR/BELASTUNG” des Flugscheins: Im Falle der Nichtentrichtung von erforderlichen Gebühren kann es sich als notwendig erweisen, sie während der Reise zu bezahlen.

ABSAGE ZUR MITNAHME DES FLUGGASTES TROTZ DES BESITZENS EINER BESTÄTIGTEN BUCHUNG FÜR DIE JEWEILIGE FLUGREISE

In diejenigen Ländern, in denen die Vorschriften über die „Entschädigung für die Verweigerung der Beförderung“ gelten, wenden die Luftfrachtführer ein System von Entschädigungen für Fluggäste an, die über eine bestätigte Buchung verfügen und denen das Betreten des Flugzeuges wegen Überbuchung untersagt wurde, welcher entstanden ist, weil mehr Fluggäste mit bestätigten Buchungen zum Einchecken erschienen als es Sitzplätze im Flugzeug gab. Genaue Informationen dazu sind in den Büros der Fluggesellschaft erhältlich. Achtung: Sollte der Bestimmungsort anders sein bzw. sollte eine Unterbrechung der Reise in einem anderen Land stattfinden, als das Land, in welchem die Reise angetreten wurde, können das Warschauer Abkommen bzw. das Montrealer Übereinkommen, das in Montreal am 28. Mai 1999 unterzeichnet wurde, Anwendung finden. Diese Abkommen regeln und in den meisten Fällen beschränken die Haftung der Fluggesellschaft im Todesfall bzw. im Falle einer Körperverletzung des Fluggastes sowie im Falle des Verlustes bzw. der Beschädigung des Gepäcks. Vergleichen Sie bitte: „Information für Fluggäste im internationalen Luftverkehr über die Beschränkung der Haftung”, „Information über die beschränkte Haftung für das Gepäck“ und „Haftpflicht der Fluggesellschaft für Fluggäste und Gepäck“.

Vertragsbedingungen

  1. Im Sinne des vorliegenden Vertrags stellen „der Flugschein und der Gepäckschein“ bzw. das Dokument „Reiseroute/Quittung“ ein „Flugschein“ dar, im Falle eines elektronischen Flugscheins, dessen Bestandteil die hier unten angeführten Bedingungen und Bemerkungen sind. Die „Beförderung” kommt dem Begriff „Transport” gleich. Der Begriff „Luftfrachtführer” bedeutet jede Fluggesellschaft, die Fluggäste und ihr Gepäck befördern bzw. andere Dienste im Zusammenhang mit solchen Beförderung leisten. Der Begriff „elektronischer Flugschein” bedeutet das Dokument „Reiseroute/Quittung”, welches von der Fluggesellschaft bzw. in ihrem Namen ausgestellt wurde, „elektronische Kontrollabschnitte“ sowie, falls dies Anwendung findet, die Bordkarte. Das „Warschauer Abkommen“ bedeutet die „Konvention zur Vereinheitlichung einiger Regelungen über den internationalen Luftverkehr“, das in Warschau am 2. Oktober 1929 unterzeichnet wurde bzw. die oben angeführte Konvention in dem Umfang, innerhalb dessen sie in Den Haag am 28. September 1955 geändert wurde, je nachdem welche von diesen Beschlüssen Anwendung finden kann.
  2. Die Beförderung unterliegt den Vorschriften und Einschränkungen bezüglich der Haftung, die durch das Warschauer Abkommen bzw. das Montrealer Übereinkommen beschlossen wurden, sofern die Beförderung einen „internationalen Transport“ im Sinne der oben erwähnten Abkommen darstellt.
  3. Im Umfang, in welchem die oben erwähnten Beschlüsse nicht verletzt werden, unterliegen die Beförderung und andere seitens des Beförderers zu erbringende Dienstleistungen Folgendem:
    1. den Bedingungen, die auf dem vorliegenden Flugschein aufgebracht sind,
    2. den gültigen Preisen
    3. den Beförderungsbedingungen und den sich auf sie beziehenden Vorschriften der Fluggesellschaft, die einen Bestandteil vorliegender Beschlüsse darstellen (erhältlich auf Wunsch in Büros der Fluggesellschaft bzw. auf der Website www.lot.com) mit Ausnahme von Flugreisen zwischen den USA oder Kanada und einem Ort außerhalb der Grenzen dieser Länder, in welchen die in den USA und Kanada gültigen Vorschriften und Preise Anwendung finden.
  4. Der Fluggesellschaftsname kann auf dem Ticket in abgekürzter Form stehen. Der volle Name und seine Abkürzung sollen auf den von der Fluggesellschaft herausgegebenen Preislisten, Beförderungsbedingungen, Vorschriften bzw. Flugplänen sichtbar sein. Als Adresse der Fluggesellschaft wird der Flughafen betrachtet, welcher auf dem Ticket gegenüber der ersten Abkürzung des Fluggesellschaftsnamens zu sehen ist. Als vereinbarte Zwischenstopps gelten diejenigen Flughäfen, die auf dem Ticket sichtbar sind bzw. die auf den Flugplänen als geplante Zwischenlandungen auf der Reiseroute angegeben werden. Die Beförderung, die von mehreren Fluggesellschaften auszuführen ist, wird als einen und denselben Transport betrachtet.
  5. Eine Fluggesellschaft, welche ein Ticket für eine andere Gesellschaft ausstellt, handelt nur als ihr Agent.
  6. Jeder Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Fluggesellschaft wird zu Gunsten der Agenten, Mitarbeiter und Vertreter der Gesellschaft angewendet, sowie jeder anderen Person, deren Flugzeug zu Beförderungszwecken genutzt wurde, und ihrer Agenten, Mitarbeiter sowie Vertreter.
  7. Das aufgegebene Gepäck wird derjenigen Person ausgehändigt, die den richtigen Gepäckschein vorlegt. Im Falle der Beschädigung des Gepäcks im internationalen Luftverkehr soll man sofort nach der Feststellung eines Schadens und nicht später als 7 Tage nach der Annahme des Gepäcks schriftliche Beschwerde einreichen. Im Falle einer Verspätung kann die Beschwerde innerhalb von 21 Tagen nach dem Erhalt des Gepäcks eingelegt werden. Vergleichen Sie bitte Preise bzw. Beförderungsbedingungen im Transport, welcher als national zu betrachten ist.
  8. Die Gültigkeit des vorliegenden Tickets beträgt 1 Jahr ab dem Ausstellungsdatum, es sei denn, dass eine andere Frist auf dem Flugschein oder auf den Preislisten der Fluggesellschaft bzw. in den Beförderungsbedingungen oder in den entsprechenden Vorschriften vorbehalten wird. Die Beförderungsgebühr kann vor Reiseantritt geändert werden. Die Fluggesellschaft kann die Beförderung verweigern, falls die Gebühr nicht entrichtet wurde.
  9. Die Fluggesellschaft wird bestrebt sein, den Fluggast und sein Gepäck rechtzeitig auf die Reise zu schicken. Die Ankunfts – und Abflugszeiten, die in den Flugplänen und woanders angegeben werden, sind in den Garantieleistungen nicht eingeschlossen und stellen keinen Bestandteil des Vertrages dar. Sollte es notwendig sein, kann die Fluggesellschaft ohne frühere Information den nächsten Beförderer und das Flugzeug wechseln bzw. die auf dem Ticket angegebenen Zwischenstopps ändern oder auslassen. Die Flugpläne können ohne frühere Benachrichtigung geändert werden. Die Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet, Anschlüsse sicher zu stellen.
  10. Der Fluggast ist verpflichtet, jegliche staatliche Reiseregelungen zu befolgen, erforderliche Ein- und Ausreisedokumente sowie andere vorzulegen, auf dem Flughafen zu einem von dem Luftfrachtführer bestimmten Zeitpunkt zu erscheinen; sollte dieser Zeitpunkt nicht bestimmt werden, dann muss der Fahrgast früh genug auf dem Flughafen eintreffen, um alle Formalitäten in Bezug auf die Flugreise erledigen zu können.
  11. Kein Agent, kein Mitarbeiter sowie kein Vertreter des Luftfrachtführers ist berechtigt, Änderungen bzw. Korrekturen an dem Vertrag vorzunehmen oder auf eine seiner Vereinbarungen zu verzichten.
  12. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Beförderung zu verweigern und den Flugschein derjenigen Person zu behalten, die es unter Verletzung des geltenden Rechtes bzw. der Vorschriften des Luftfrachtführers erstanden hat bzw. die nicht nachweisen kann, dass sie diejenige Person ist, deren Name in die Rubrik „Name des Fluggastes“ eingetragen wurde.

INFORMATION FÜR FLUGGÄSTE IM NATIONALEN VERKEHR

Die Beförderung von Passagieren und deren Gepäck auf Grund des vorliegenden Flugtickets unterliegt den Bestimmungen der Luftverkehrsordnung vom 3. Juli 2002 (Gesetzesblatt Nummer 130, Position 1112) und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen, den Bestimmungen des Zivilrechts sowie den Bestimmungen der “Allgemeinen Bedingungen der Beförderung von Passagieren und Gepäck im internationalen Verkehr durch die PLL LOT S.A.“.

Das Flugticket ist namentlich und kann nicht übertragen werden.

Nutzt der Passagiere das Flugticket nicht, so hat er ein Recht auf Kostenrückerstattung entsprechend den Bedingungen des angewandten Tarifes.

Das Recht auf Rückerstattung erlischt nach Ablauf eines Jahres ab Ende der Gültigkeit des Flugtickets.

Der Luftfrachtführer behält sich die Möglichkeit vor, entstehende Kosten bei Nichtnutzung des Flugtickets einzubehalten.

Der Passagier hat das Recht auf eine kostenlose Beförderung von Gepäck bis zu einer Grenze von 20 Kilogramm unter Obhut des Luftfrachtführers. Für die Beförderung von Gepäck oberhalb von 20 Kilogramm erhebt der Luftfrachtführer Gebühren nach Tarif.

Für Dinge, welche der Passagier unter eigener Aufsicht befördert, trägt der Luftfrachtführer nur dann die Verantwortung, wenn der Schaden durch seine Schuld entstanden ist.

Aus Sicherheitsgründen können das Handgepäck oder bestimmte persönliche Gebrauchsgegenstände nicht zur Beförderung in der Passagierkabine zugelassen werden.

Die Entscheidung in diesen Dingen trifft die entsprechende Führungsstelle.

INFORMATION FÜR PASSAGIERE IM INTERNATIONALEN VERKEHR ÜBER BEGRENZUNG DER HAFTUNG

Wir informieren Passagiere, deren Zielort oder Ort einer Reiseunterbrechung sich in einem anderen Land befindet als das Startreiseland, das die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte Reise angewendet werden können, einschließlich beliebiger Reisestrecken, welche sich außerhalb des Startreiselandes oder des Zielreiselandes befinden.

Für Reisende in die oder von den USA oder Reisende mit Aufenthalt in den USA, sehen Konventionen und spezielle Beförderungsbedingungen vor, dass die Haftung einiger Luftfrachtführer, welche Partner dieser besonderen Übereinkünfte sind, für den Tod oder für Körperverletzungen in den meisten Fällen auf eine Grenze von 75 000 US-Dollar pro Passagier begrenzt, sowie dass das oben angeführte Haftungslimit nicht von einer Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers abhängt.

Für Reisende, welche mit Flugzeugen von Luftfrachtführern reisen, die nicht dieser besonderen Vereinbarung unterliegen, oder welche nicht in die oder von den USA reisen oder welche keinen Aufenthalt in den USA haben, ist die Haftung der Luftfrachtführer bei Tod oder Körperverletzungen in den meisten Fällen auf einen Betrag von ungefähr 10000 US-Dollar oder 20000 US-Dollar begrenzt.

Die Namen von Luftfrachtführern, welche dieser besonderen Vereinbarung unterliegen, sind in deren Verkaufsbüros verfügbar, und können auf Verlangen eingesehen werden. Zusätzliche Absicherungen kann man normalerweise durch Abschluss von Versicherungsverträgen mit Versicherungsgesellschaften erhalten. Auf diese Versicherungen hat die Haftungsbeschränkung des Warschauer Abkommens oder anderer Vereinbarungen keinerlei Einfluss. Um zusätzliche Informationen zu erlangen, muss man sich mit seiner Fluggesellschaft oder einem Vertreter der Versicherungsgesellschaft in Verbindung setzen.

ACHTUNG: Das Haftungslimit von 75 000 USD ist einschließlich Gebühren und Gerichtskosten.

Für den Fall, dass die Klage in einem Land erhoben wird, in welchem die Vorschriften eine Trennung von Gebühren und Gerichtskosten festlegen, beträgt das Limit 58 000 USD ausschließlich der Gerichtskosten.

INFORMATION ZUR HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG BEI GEPÄCK

Die Haftung für verlorenes, verspätetes oder beschädigtes Gepäck ist begrenzt, außer es wurde vorher ein erhöhter Wert des Gepäcks angegeben und eine zusätzliche Gebühr bezahlt. Für die meisten internationalen Reisen (einschließlich nationaler Reiseabschnitte) ist die Haftung des Luftfrachtführers auf 20 US-Dollar pro Kilogramm registrierten Gepäcks und auf 400 US-Dollar für nicht aufgegebenes Gepäck pro Passagier begrenzt. Für den Fall, dass die Reise vollständig zwischen zwei Punkten innerhalb der USA stattfindet, ist die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf 2800 US-Dollar für aufgegebenes und nicht aufgegebenes Gepäck begrenzt (einige Luftfahrtunternehmen können eine höhere Haftungsgrenze anwenden).

In Beziehung zu bestimmten Artikeln kann ein höherer Wert angegeben werden.

Einige Luftfahrtunternehmen übernehmen keine Haftung für leicht verderbliche oder leicht zerbrechliche Wertgegenstände.

Zusätzliche Informationen erteilt das Büro des Luftfrachtführers.

HAFTUNG DES LUFTFRACHTFÜHRERS FÜR PASSAGIERE UND DEREN GEPÄCK

Grundlage der vorliegenden Informationen

Die Grundlage der unten aufgeführten Vorschriften ist das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.

Entschädigung im Todesfall oder Körperverletzung

Die Haftung für Körperverletzung oder Todesfall unterliegt keiner Begrenzung. Der Luftfrachtführer kann Entschädigungsforderungen für einen Schaden bis zu 100000 SZR (ca. 123000 EURO) nicht in Frage stellen. Bei Forderungen, welche diesen Betrag übersteigen, kann sich der Luftfrachtführer schützen, indem er nachweißt, dass es keine Versäumnisse oder Fahrlässigkeiten von seiner Seite gab.

Vorschuss auf die Entschädigungszahlung

Im Todesfall oder bei Körperverletzung verpflichtet sich der Luftfrachtführer innerhalb von 15 Tagen, ab Feststellung eines rechtmäßigen Empfängers der Entschädigung, zur Zahlung eines Vorschusses zur Deckung dringender Bedürfnisse. Im Todesfall darf der Vorschuss nicht weniger als 16000 SZR (ca. 20000 Euro) betragen.

Verspätungen bei der Personenbeförderung

Im Falle einer Verspätung bei der Personenbeförderung trägt der Luftfrachtführer die Haftung für Schäden, sofern er nicht alle möglichen vorbeugenden Maßnahmen getroffen hat oder falls die Anwendung solcher Maßnahmen nicht möglich war. Die Haftung bei der Personenbeförderung ist auf 4150 SZR (ca. 5100 Euro) begrenzt.

Verspätung bei der Gepäckbeförderung.

Im Falle einer Verspätung bei der Gepäckbeförderung trägt der Luftfrachtführer die Haftung für Schäden, sofern er nicht alle möglichen vorbeugenden Maßnahmen getroffen hat oder falls die Anwendung solcher Maßnahmen nicht möglich war. Die Haftung bei der Gepäckbeförderung ist auf 1000 SZR (ca. 1230 Euro) begrenzt.

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks

Der Luftfrachtführer trägt eine Haftung für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks bis zu einer Höhe von 1000 SZR (ca. 1230 Euro). Im Fall eines aufgegebenen Gepäcks trägt der Luftfrachtführer die Haftung sogar dann, wenn er an der Schädigung des Gepäcks nicht schuldig ist, außer wenn das Gepäck schon fehlerhaft war. Im Fall von nicht aufgegebenem Gepäck ist der Luftfrachtführer nur dann haftbar, wenn er an dem Schaden schuldig ist. Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und eine zusätzliche Gebühr entrichtet.

Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfrachtführer so bald wie möglich schriftliche Anzeige zu erstatten. Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen und bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftliche Anzeige erstatten.

Haftung des vertraglichen und des durchführenden Luftfrachtführers.

Wenn der durchführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen Luftfrachtführer identisch ist, können Sie Ihre Anzeige oder Ihre Schadenersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder der Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben (Code Share), so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.

Klagefristen

Die Klage auf Schadenersatz für Schäden jeglicher Art kann bei internationalen Beförderungen nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen.

ZUSATZINFORMATIONEN

Der Flug unterliegt dem Übereinkommen von Montreal, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Beim Hin- und Rückflug muss der Abflugort in einem Land liegen, welches das Übereinkommen von Montreal ratifiziert hat
    oder
  • Bei einem einfachen Flug müssen der Abflugort und der Landeort in einem Land liegen, welches das Übereinkommen von Montreal ratifiziert hat.

Im anderen Fall gilt das Warschauer Abkommen.

* * *

Die oben genannten Informationen können weder den Anspruch auf Entschädigung begründen noch Grundlage für die Interpretation des geltenden Rechts sein, sondern haben das Ziel, den Passagier an einige wichtige ihm zustehende Rechte und Haftungsbedingungen des Luftfahrtunternehmen zu erinnern.

Falls an der Reise weitere Luftfrachtführer beteiligt sind, sind deren Haftungsbedingungen in ihren jeweiligen Büros erhältlich.

GEFÄHRLICHE GEGENSTÄNDE

Aus Gründen der Sicherheit können die unten aufgeführten Artikel nicht im Passagiergepäck befördert werden:

  • unter Druck stehende gasförmige Substanzen (gefroren, leicht entzündlich und giftig), wie: Butan, Sauerstoff, flüssiger Stickstoff, Behälter mit unter Druck stehenden Gasen, Sauerstoffflaschen;
  • ätzende Substanzen wie: Säure, alkalische Substanzen, Quecksilber und elektrolytische Zellen;
  • Sprengstoffe, Pistolen, Munition, Feuerwerk und Knallkörper;
  • leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe wie: Feuerzeuggas, Zündhölzer, Farben, Lösungsmittel, Feuerzeuge, Spiritus. Zündhölzer können nur dann befördert werden, wenn sie mit sich geführt werden;
  • radioaktive Stoffe;
  • Koffer und Necessaire mit eingebautem Alarmsystem;
  • Oxidationsmittel wie: Chlor, Superoxid;
  • giftige Stoffe wie: Insektizide, Unkrautvernichtungsmittel, Arsenikverbindungen sowie andere biologische (Viren- oder Bakterienstämme) und chemische Substanzen;
  • andere gefährliche Dinge wie: ätzende Stoffe, Dinge, welche Magnetfelder erzeugen und Quecksilberverbindungen.

In begrenzten Mengen können Medikamente und Kosmetika wie Haarspray, Parfüm oder alkoholhaltige Medikamente, welche für die Zeit des Aufenthalts an Bord gebraucht werden, mitgeführt werden. Mit Zustimmung des Luftfrachtführers können viele der oben genannten Artikel in größeren Mengen als Fracht befördert werden. Genauere Informationen werden auf Wunsch des Passagiers mitgeteilt.

HANDGEPÄCK

Aus Sicherheitsgründen darf das Handgepäck bei einem Flug mit PLL LOT S.A. die Summe aus Länge, Breite und Höhe 115 cm (45 Zoll), das heißt 55 cm x 40 cm x 20 cm (22” x 16” x 8”) und ein Gewicht von 6 kg nicht überschreiten. Passagiere der Businessklasse können ein zweites Gepäckstück mit der maximalen Summe von 100 cm (40”), das heißt 45 cm x 35 cm x 20 cm (18" x 14" x 8") mitnehmen. Das Gesamtgewicht beider Gepäckstücke darf 9 kg nicht überschreiten. Darüber hinaus können die unten angeführten Gegenstände kostenlos als Handgepäck mitgeführt werden:

  • eine kleine Damenhandtasche
  • ein Mantel, Umhang oder eine Decke
  • ein Regenschirm oder ein Stock
  • ein Fotoapparat oder ein Fernglas
  • ein Paar Krücken oder ein vollständig zusammenlegbarer Rollstuhl, falls dies für die Zeit der Reise notwendig sind
  • Nahrung und ein zusammenlegbarer Kinderwagen für Kleinkinder, falls dies für die Zeit der Reise notwendig sind.

Ein zusammenlegbarer Kinderwagen oder eine Kindertasche für Säuglinge oder ein vollständig zusammenlegbarer Rollstuhl sind frei von zusätzlichen Gebühren und werden in der Passagierkabine mitgeführt, wenn diese einen separaten Platz für Gepäck besitzt.

ACHTUNG – AUFGEGEBENES GEPÄCK

In aufgegebenes Gepäck darf Folgendes nicht getan werden: leicht verderbliche oder leicht zerbrechliche Gegenstände, Geld, Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche elektrische Geräte, Wechsel, Wertpapiere sowie andere Wertgegenstände, Handelsdokumente, Handelsmusterstücke, Reisepässe oder andere Ausweispapiere, optische Instrumente, Medikamente und Schlüssel.

Falls sich trotz Verbotes irgendeines der oben angeführten Gegenstände im registrierten Gepäck befinden sollte, übernimmt PLL LOT S.A. keine Haftung bei Verlust oder Zerstörung des Gegenstands.

Zusätzlich ist das aufgegebene Gepäck flugtauglich zu verpacken. Es empfiehlt sich, außen die Zieladresse und im Inneren den Namen, die feste Adresse sowie die Telefonnummer des Passagiers anzubringen.

ELEKTRISCHE GERÄTE

Auf Grund der Sicherheit ist die Verwendung von Handys, Sprechfunkgeräten oder Geräten, welche Funkwellen abgeben oder empfangen während des Aufenthaltes an Bord untersagt. Andere elektrische Geräte wie: Computer, oder CD-Abspielgeräte können nach Anweisung der Besatzung verwendet werden.

BEDINGUNGEN UND VORBEHALTE


(Für Transporte welche keine Flugleistungen sind und andere Leistungen)

  1. Der vorliegende Auftrag und beliebige Beförderungen, auf welche er sich bezieht, unterliegen den aktuellen Tarifen, Beförderungsbedingungen, Regeln und anderen Vorschriften, welche durch den Aussteller oder dem Luftfrachtführer herausgegeben werden, an welchen der Auftrag gerichtet wurde und an beliebige Luftfrachtführer welche die Beförderung auf Grundlage des Flugscheines oder eines Flugscheins an Stelle des vorliegenden Auftrags durchführen.
  2. Sofern die Tarifbedingungen, Beförderungsbedingungen, Vorschriften und andere Regelungen nichts anderes festlegen, sind weder Aussteller noch einer der Luftfrachtführer gegenüber dem Abnehmer oder dem auf der ersten Seite des vorliegenden Vertrags genannten Passagier für den Fall des Verlustes oder des Diebstahls des Auftrags sowie bei der Nutzung durch nicht genannte Personen haftbar zu machen.
  3. Der Aussteller des vorliegenden Auftrags handelt nur als Agent des Luftfrachtführers oder des Luftfrachtführers, welcher die im Dokument beschriebene Beförderung durchführt. Der Aussteller ist nicht haftbar für irgendwelche Verluste, Schäden oder Verspätungen, welche sich auf irgendeiner der Verbindungen eines Luftfrachtführers ereignen oder welche durch Widerruf der Reservierung, der Passage oder dem Nichtakzeptieren des vorliegenden Auftrags entstehen. Der Auftrag ist nicht gültig, solange der Aussteller nicht in verbindlicher Form die Gültigkeit erteilt.
  4. Sollte der vorliegende Auftrag als Auftrag für ein Reisebüro, Hotel oder anderer Touristikdienstleistungsanbieter ausgestellt werden, handelt der Aussteller nur als Agent des Reisebüros, des Hotels oder anderer Touristikdienstleistungsanbieter für welche der Auftrag ausgestellt wurde. Die Vereinbarungen, einschließlich der Verträge mit den Besitzern oder den Vertragspartnern, die einen Transport über Land oder andere garantieren, geschlossen durch Touristikorganisatoren, Hotels oder andere Anbieter sowie durch sie bezeugte Leistungen, unterliegen jeder für sich und alle zusammen Bedingungen und Vorbehalten, auf welche diese Vereinbarungen geschlossen wurden oder die Leistungen angeboten oder bezeugt werden, wie auch das Recht des Staates, in welchem die Verträge gemacht wurden. Die Annahme des vorliegenden Auftrags durch die auf der ersten Seite genannte Person oder durch eine Person, welche den Auftrag im Namen dieser Person erwirbt, wird als Zustimmung und Annahme durch die Person betrachtet, dass weder der Aussteller noch seine Filialen noch Gesellschaften, welche ihn vertreten, in keiner Weise für irgendwelche Verluste, Verletzungen, Schäden oder Verspätungen gegenüber irgendwelchen Personen oder Besitz, welche durch oder in Zusammenhang mit dem Landtransport oder einer anderen Art von Transport, Einquartierung, Art der Organisation oder anderen Dienstleistungen entstanden sind, haftbar sind.
  5. Das Büro behält sich das Recht vor, eine Bestätigung des Dokumentes vom Aussteller zu erlangen. Die Kosten für die Dienstleistung auf dem vorliegenden Dokument können vor seiner Nutzung Änderungen unterliegen.

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