Einfuhr von Tieren aus Drittländern für Handelszwecke

Die Einfuhr von Tieren wie Hunde, Katzen oder Frettchen für Handelszwecke aus Drittländern ist nur dann möglich, wenn:

  • die Tiere aus einem Drittland stammen, das diese Einfuhr erlaubt (genannt in der Durchführungsverordnung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen sowie der Transport für andere als Handelszwecke von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen in die Union erlaubt sind, sowie mit Mustern der Zeugnisse, die bei der Einfuhr oder Transport dieser Tiere für andere als Handelszwecke in die Union verwendet werden (ABl. L. 343 v. 23.12.2011, S. 65-76)
  • die Tiere über das erforderliche tierärztliche Zeugnis verfügen und die im Zeugnis aufgeführten Bedingungen erfüllen (Zeugnismuster im I der o.g. Verordnung),
  • die Tiere an der Grenze tierärztlich untersucht werden, an einer Punkt für tierärztliche Grenzkontrolle, die für Tiere der Kategorie „O" festgelegt wurde (im Fall der polnischen Flughafengrenzübergänge ist es nur der Flughafen Warschau),
  • die Tiere gekennzeichnet (durch einen Mikrochip), anschließend gegen Tollwut geimpft sind, im Fall von einigen Ländern (die nicht im Anhang II der Verordnung 998/2003/EG aufgelistet sind) einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen wurden (unter Berücksichtigung der 3-monatigen Einfuhrverbot auf das Gebiet der EU)

Ausführliche Informationen befinden sich auf der Internetseite des Hauptveterinärsamtes unter der Adresse: www.wetgiw.gov.pl, Unterseite „Einfuhr aus Drittländern ".

Im Fall der Einfuhr von anderen Tieren als Hunde, Katzen oder Frettchen wird aufgrund der Komplexität der Einfuhrbestimmungen geraten, das Hauptveterinärsamt per E-Mail oder telefonisch zu kontaktieren.