Haftung des Luftfrachtführers für Passagiere und Gepäck

Die vorliegende Information fasst die Haftungsbedingungen zusammen, die von den Fluggesellschaften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend der Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen befolgt werden.

Schadenersatz bei Tod und Körperverletzung

Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 128.821 SZR kann die Fluggesellschaft die Schadenersatzforderungen nicht anfechten. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann die Fluggesellschaft durch den Nachweis abwenden, dass sie weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

Vorschusszahlungen

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, verpflichtet sich die Fluggesellschaft, innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 20.000 EUR).

Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen

Die Fluggesellschaft haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5.346 SZR begrenzt.

Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck

Die Fluggesellschaft haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288 SZR begrenzt.

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Die Fluggesellschaft haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.288 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, vorausgesetzt, das Reisegepäck war nicht bereits vorher schadhaft. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck ist die Fluggesellschaft nur für schuldhaftes Verhalten haftbar.

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Der Fluggast kann die Erhöhung der Haftungsgrenze in Anspruch nehmen, wenn er spätestens beim Check-In eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast der Fluggesellschaft so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben 7 Tagen nach der Bereitstellung schriftlich Anzeige erstatten, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen.

Haftung der vertragsschließenden und befördernden Fluggesellschaften

Falls die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt, nicht mit der vertragsschließenden Fluggesellschaft identisch ist, so hat der Fluggast das Recht, Beschwerden bei beiden Fluggesellschaften einzureichen und Ansprüche gegen eine von beiden Fluggesellschaften zu erheben. Wenn der Name oder der Code einer Fluggesellschaft auf dem Flugschein angegeben ist, dann ist diese Fluggesellschaft die vertragsschließende Fluggesellschaft.

Fristen für Klagen

Die Klage auf Schadenersatz muss binnen zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tag der Ankunft des Flugzeugs am Zielort oder vom Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen.

Grundlage für die vorliegenden Angaben

Die Grundlage für die obigen Regeln ist das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das per Verordnung des Europäischen Rates (EG) Nr. 2027/97 (ergänzt durch Verordnung [EG] Nr. 889/2002) und per nationaler Gesetzgebung der Mitgliedstaaten angewendet wird.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN BEZÜGLICH DER HAFTUNG FÜR GEPÄCK

Die Haftung der Fluggesellschaften wird durch die internationalen Gesetze des Montrealer Übereinkommens und des Warschauer Übereinkommens, durch das nationale Recht sowie die Regelungen der Fluggesellschaft geregelt.

Für Bereiche, die sich außerhalb des Gültigkeitsumfangs dieses Kapitels befinden, werden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen angewendet.

Die Fluggesellschaft haftet für Schäden, die infolge von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks verursacht wurden, falls es zu dem Vorfall, der den Schaden verursachte, während der Luftbeförderung kam, d.h. im Zeitraum, als sich das Gepäck im Obhut der Fluggesellschaft befand und das Reisegepäck nicht bereits vorher schadhaft war.

Im Fall von Handgepäck ist die Fluggesellschaft nur für schuldhaftes Verhalten haftbar.

Trägt der Fluggast eine Mitschuld an dem verursachten Schaden, treten Gesetze in Kraft, die den Ausschluss oder die Minderung der Haftung der Fluggesellschaft regeln.

Die Obergrenze für die Haftung der Fluggesellschaft beträgt nach dem Montrealer Übereinkommen ab dem 1. Oktober 2010 1288 SDR pro Fluggast.

Im Fall der Gültigkeit des Warschauer Übereinkommens beträgt diese Grenze 250 Poincaré-Franken je Kilogramm für aufgegebenes Reisegepäck sowie 5.000 Poincaré-Franken pro Fluggast für nichtaufgegebenes Gepäck.

Die obengenannten Haftungsbeschränkungen gelten als Obergrenze für die Haftung der Fluggesellschaft.

Das bedeutet, dass im Rahmen dieser Obergrenzen der Fluggast sowohl die Tatsache als auch die Höhe des Schadens explizit nachweisen muss. Die Entschädigung darf nicht den nachgewiesenen Wert des Schadens überschreiten.

Für einen Flug gilt das Montrealer Übereinkommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Bei Hin- und Rückflug - der Abflug erfolgt in einem Land, welches das Montrealer Übereinkommen unterzeichnete
  • bei einfachem Flug – sowohl der Abflug als auch die Ankunft erfolgen in Ländern, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichneten.
  • In anderen Fällen gilt das Warschauer Übereinkommen.

Wir tragen keinerlei Haftung für:

  • irgendwelche Schäden, die im Zusammenhang mit dem Befolgen von Gesetzen, Anordnungen, Empfehlungen oder Anforderungen des nationalen Rechts, bzw. infolge deren Missachtung durch den Fluggast verursacht wurden,
  • indirekte Schäden und Folgeschäden, wie auch Schäden, die sich nicht genau bestimmen und begleichen lassen,
  • Schäden, die beim Fluggast oder an seinem Reisegepäck durch Gegenstände in seinem Gepäck verursacht werden,
  • Gegenstände, die im aufgegebenen Gepäck nicht transportiert werden dürfen: darunter leicht zerbrechliche, zierliche und leicht verderbliche Gegenstände, Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Computer, elektronische Geräte, Mobiltelefone, Fotoapparate, Kameras, optische Geräte, Brillen, Wechsel, Wertpapiere und andere Wertgegenstände wie z.B. Gemälde, Handschriften, Publikationen wie auch Dokumente, darunter Geschäftspapiere und Warenmuster, Pässe oder andere Personalausweise, Medikamente und Schlüssel wie auch Schäden, die durch den Transport der o.g. Gegenstände im Gepäck verursacht wurden. (Gegenstände dieser Art soll der Fluggast bei sich und auf eigene Verantwortung transportieren).
  • Schäden, wegen der das vom Fluggast aufgegebene Gepäck mit dem Aufkleber "limited release" versehen wurde
  • Gegenstände, die während der Sicherheitskontrolle beschlagnahmt wurden
  • Sämtliche Schäden müssen unmittelbar nach der Landung am Flughafen ins Protokoll aufgenommen werden.

Sofern der Inhaber des Flugscheins das aufgegebene Gepäck vorbehaltlos entgegennimmt, so wird (bis zum Beweis des Gegenteils) vermutet, dass es in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Sollte der Fluggast dennoch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eine Anzeige erstatten, muss er nachweisen, dass der Schaden entstanden ist, als sich das Gepäck unter der Obhut der Fluggesellschaft befand.

Die Fluggesellschaft haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war.

Falls es zu einer Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck kommt, können Kosten für die nötigsten Gegenstände in Höhe von 100% des durch Rechnungen belegten Werts bei Produkten für Körperpflege sowie 50% für Ausgaben Bekleidung erstattet werden, vorausgesetzt, dass die Verspätung länger als 24 Stunden dauert und Fluggäste betrifft, die sich ohne ihr gesamtes Gepäck außerhalb des Landes befinden, in dem sie ständig leben.

Entscheidend für die Klagefrist ist das Datum des Poststempels, bzw. im Fall von Fax oder E-Mail das Datum der automatischen Bestätigung des Eingangs der Klage.

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Die oben genannten Informationen dürfen nicht als Grundlage für Schadenersatzansprüche bzw. als Interpretation des gültigen Gesetzes angewendet werden, sie haben lediglich die Aufgabe, die Fluggäste an einige relevante Rechte und Bedingungen bezüglich der Haftung der Fluggesellschaft zu erinnern.

Sollten an der Beförderung auch andere Fluggesellschaften beteiligt sein, so sind Informationen bezüglich der Haftungsbeschränkungen der jeweiligen Gesellschaft in deren Niederlassungen erhältlich.