Verordnung (EG) NR. 261/2004
Die vorliegende Information umfasst die Haftungsprinzipien, die von den EU-Luftfrachtführern gemäß der Gesetzgebung der Europäischen Union und der Montrealer Konvention angewandt werden.
Entschädigungen im Todes- oder Verletzungsfall
Die Haftung für Verletzung oder Tod eines Passagiers ist unbegrenzt. Der Luftfrachtführer kann keine Ansprüche bis zu einem Betrag von 100.000 SDR (etwa 123.000 EUR) in Frage stellen. Bei Ansprüchen, die über diesen Betrag hinausgehen, kann der Luftfrachtführer sich durch den Nachweis verteidigen, dass sein Verhalten nicht zum Schadeneintritt geführt hat.
Vorschuss für die Entschädigung
Im Falle von Tod oder Verletzung des Passagiers ist der Luftfrachtführer verpflichtet, einen Vorschuss zur Deckung der dringenden Bedürfnisse innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der entschädigungsberechtigten Person auszuzahlen. Bei Todesfall kann dieser Vorschuss nicht niedriger sein als 16.000 SDR (etwa 20.000 EUR).
Verspätungen bei der Passagierbeförderung
Im Fall von Verspätungen bei der Passagierbeförderung haftet der Luftfrachtführer für den entstandenen Schaden, sofern er nicht alle verfügbaren Maßnahmen getroffen hat, um diesen zu vermeiden, oder wenn deren Anwendung nicht möglich war. Die Haftung für Verspätungen bei der Passagierbeförderung ist auf 4.150 SDR (etwa 5.100 EUR) begrenzt.
Verspätung bei der Gepäckbeförderung
Im Fall von Verspätungen bei der Gepäckbeförderung haftet der Luftfrachtführer für den entstandenen Schaden, sofern er nicht alle verfügbaren Maßnahmen getroffen hat, um diese zu vermeiden, oder wenn deren Anwendung nicht möglich war. Die Haftung für Verspätungen bei der Gepäckbeförderung ist auf 1.000 SDR (etwa 1.230 EUR) begrenzt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck
Der Luftfrachtführer haftet für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bis zu 1.000 SDR (etwa 1.230 EUR). Bei registriertem Gepäck haftet der Luftfrachtführer sogar dann, wenn er nicht die Beschädigung des Gepäcks verschuldet hat, es sei denn, das Gepäck wies Mängel auf. Im Fall von nicht registriertem Gepäck haftet der Luftfrachtführer nur dann, wenn der Schaden von ihm verursacht wurde.
Anhebung des Haftungslimits für Gepäck
Der Passagier kann durch Vorlage einer entsprechenden Deklaration und Einzahlung einer Zusatzgebühr spätestens bei der Personen- und Gepäckabfertigung ein höheres Haftungslimit in Anspruch nehmen.
Gepäckreklamation
Bei Beschädigungen, Verlust, oder Zerstörung von Gepäck ist der Passagier zur Vorlage einer schriftlichen Reklamation in einer kürzest möglichen Frist verpflichtet. Bei Beschädigung von registriertem Gepäck muss die schriftliche Reklamation innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Gepäcks durch den Luftfrachtführer vorgelegt werden, bei Verspätungen bei der Gepäckbeförderung innerhalb von 21 Tagen.
Haftung des Luftfrachtführers, der den Vertrag geschlossen hat und dessen, der die Beförderung ausführt Wenn der Luftfrachtführer, der die Beförderung ausführt, nicht der Luftfrachtführer ist, mit dem der Passagier den Frachtvertrag geschlossen hat, steht dem Passagier das Recht zu, seine Reklamation oder Entschädigungsansprüche gegenüber einem von beiden geltend zu machen. Wenn Name oder Code des Luftfrachtführers auf dem Flugticket genannt sind, ist er der Luftfrachtführer, mit dem der Frachtvertrag geschlossen wurde.
Klagefrist
Eine Entschädigungsklage muss innerhalb von zwei Jahren nach Ankunft auf dem Zielflughafen oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag, an denen das Flugzeug eintreffen sollte, eingelegt werden.
Die Grundlage für die vorliegende Information
Die Grundlage für die oben genannten Vorschriften ist die Montrealer Konvention vom 28. Mai 1999, deren Inhalt durch die Verordnung Nr. 2027/97 des Europarats (EC) zur Anwendung in der Europäischen Gemeinschaft bestätigt ist und durch die Verordnung (EC) Nr. 889/2002 sowie die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten der EU ergänzt wurde.
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ÜBER DIE GEPÄCKHAFTUNG
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden infolge Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des registrierten Gepäcks, wenn das Geschehen, das den Schaden verursacht hat, sich während der Luftbeförderung ereignet hat, das heißt in dem Zeitraum, in dem sich das Gepäck unter der Aufsicht des Luftfrachtführers befindet, unter Ausschluss solcher Situationen, in denen das Gepäck Mängel aufweist.
Im Fall von Handgebäck haftet der Luftfrachtführer nur, wenn der Schaden durch Verschulden des Luftfrachtführers entstanden ist.
Im Fall eines schuldhaften Beitragens des Passagiers zum Entstehen des Schadens finden die Vorschriften über Ausschluss oder Minderung der Haftung für den Luftfrachtführer Anwendung.