Beförderungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck.

Inhaltsverzeichnis
ARTIKEL 1 BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
ARTIKEL 2 ANWENDUNGSBEREICH
ARTIKEL 3 FLUGSCHEIN
ARTIKEL 4 ZWISCHENLANDUNGEN
ARTIKEL 5 FLUGPREISE UND GEBÜHREN
ARTIKEL 6 RESERVIERUNGEN
ARTIKEL 7 FLUGGASTABFERTIGUNG
ARTIKEL 8 ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND BESONDERE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
ARTIKEL 9 GEPÄCK
ARTIKEL 10 ERSTATTUNGEN
ARTIKEL 11 VERHALTEN AN BORD
ARTIKEL 12 ERBRINGUNG VON ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN
ARTIKEL 13 VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
ARTIKEL 14 SCHADENSHAFTUNG
ARTIKEL 15 FRISTEN FÜR ERSATZANSPRÜCHE UND KLAGEN
ARTIKEL 16 ÄNDERUNGEN UND AUFHEBUNGEN

ARTIKEL 1 BEGRIFFSERKLÄRUNGEN

AGENT - die Verkaufsstelle der Flugscheine, die von der Fluggesellschaft bevollmächtigt wurde, sie beim Verkauf der Flugtickets sowie anderer Dienstleistungen für die von der Fluggesellschaft angeflogenen Strecken zu vertreten, und gemäß Berechtigung auch für die Strecken anderer Fluggesellschaften.

GEPÄCK - umfasst, wenn nicht anders bezeichnet, das aufgegebene und nicht aufgegebene Gepäck.

HANDGEPÄCK - wird unter Aufsicht des Fluggastes in der Kabine befördert.

AUFGEGEBENES GEPÄCK - das Gepäck, das die Fluggesellschaft in ihre Obhut nimmt und für welches sie einen Gepäckschein ausgestellt hat.

FLUGSCHEIN - die elektronische Aufzeichnung der Fluggast- und Reisedaten, des angewandten Tarifs sowie der Bestätigung der bezahlten Reise, ergänzt durch einen Gepäckschein oder einen Gepäckanhänger, ausgestellt vom oder im Namen der Fluggesellschaft; die darin enthaltenen Vertragsbedingungen, Informationen zur Flugreise, unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen. 

GEPÄCKSCHEIN - die auf dem Ticket angebrachten Daten über die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks des Fluggastes.

FRANK POINCARE – die vereinbarte Währungseinheit, die beim Warschauer Übereinkommen verwendet wird.

ÜBEREINKOMMEN - ist das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr: unterzeichnet am 28.Mai 1999 in Montreal (Montrealer Übereinkommen), unterzeichnet am 12. Oktober 1929 in Warschau (Warschauer Übereinkommen), in ursprünglicher Fassung (Originalfassung) bzw. mit Änderungen des Haager Protokolls von 1955 und/oder Ergänzungen des Zusatzabkommens von Guadalajara vom 1961, je nachdem, welches der beiden Übereinkommen angewendet wird, im Fall des Warschauer Übereinkommens auch davon abhängig, ob seine Änderungen und/oder Ergänzungen für die gegebene Beförderung aufgrund ihrer im Flugschein genannten Strecke Anwendung finden.

FLUGCOUPON - der Teil des Flugscheins, der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Fluggast Anspruch auf Beförderung hat.

ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN – bedeuten die folgenden von der Fluggesellschaft angewandten Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

MELDESCHLUSSZEIT - ist der von der Fluggesellschaft festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem der Fluggast seine Check-in-Formalitäten abgeschlossen hat und im Besitz seiner Bordkarte sein muss. Die Zeiten der Schließung der Check-In-Schalter findet man auf der Seite www.lot.com. Die Check-in-Schlusszeiten variieren von Flughafen zu Flughafen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Check-in-Schlusszeiten vertraut zu machen und sich an diese zu halten. Sollten die angegebenen Check-in-Schlusszeiten nicht einhalten werden, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu stornieren. Informationen über die Check-in-Schlusszeiten für den ersten von uns bedienten Reiseabschnitt erhalten Sie bei uns oder bei dem Reisebüro, das Ihr Flugticket ausgestellt hat.

BEZEICHNUNG DER FLUGGESELLSCHAFT BZW. DESIGNATOR DER FLUGGESELLSCHAFT – Buchstaben oder Zeichen, die auf eine bestimmte Fluggesellschaft hinweisen.

FLUGGAST - jede Person, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die auf Grundlage eines Flugscheins mit der Zustimmung der Fluggesellschaft in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.

FLUGGAST MIT BEHINDERUNGEN - beliebige Person, die bei der Beförderung in ihrer Mobilität beeinträchtigt ist, aufgrund der körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder vorübergehenden) Behinderung, der geistigen Behinderung, des Alters oder aus einem anderen Grund und deren Zustand eine besondere Aufmerksamkeit und Anpassung der für alle Fluggäste verfügbaren Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert.

BEDINGUNGEN DER FLUGGESELLSCHAFT - andere Regelungen als die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die auf der Internetseite der Fluggesellschaft www.lot.com erhältlich sind, bzw. andere Bedingungen, die dem Fluggast vor dem Vertragsabschluss überlassen werden und während der Beförderung gültig sind sowie die Beförderung des Fluggastes und/oder des Gepäcks wie auch die Tarife der Fluggesellschaft regeln.

ZWISCHENLANDUNG - eine geplante Reiseunterbrechung an einem Ort/ mehreren Orten zwischen dem Abflug- und dem Bestimmungsort, vor dem Antritt der Reise zwischen dem Fluggast und der Fluggesellschaft vereinbart.

FLUGGESELLSCHAFT – die Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze LOT S.A. mit Sitz in ul. Komitetu Obrony Robotników 43, 02-146 Warszawa (nachfolgend auch PLL LOT SA genannt) sowie in bestimmten Fällen auch eine andere Fluggesellschaft, die im Flugschein genannt ist oder die Beförderung in ihrem Auftrag durchführt.

VERTRAGSFLUGGESELLSCHAFT – bedeutet die Fluggesellschaft, mit der der Fluggast einen Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr abgeschlossen hat und deren Bezeichnung auf dem Flugticket erscheint.

GEPÄCKANHÄNGER - ein von der Fluggesellschaft bzw. in ihrem Auftrag ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein, dessen Gepäckanhängerteil am aufgegebenen Gepäckstück befestigt und dessen Gepäckidentifizierungsteil dem Fluggast ausgehändigt wird.

VERORDNUNG – Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen.

SZR – SONDERZIEHUNGSRECHTE (Special Drawing Rights) eine vereinbarte Währungseinheit entsprechend der Definition des Internationalen Weltwährungsfonds.

SPEZIELLE WERTERKLÄRUNG – bedeutet die vom Fluggast gegen Entgelt abgegebene Erklärung bei der Aufgabe des Gepäcks, in der ein höherer Wert des Gepäcks als die durch das Übereinkommen festgelegten Haftungslimits angegeben wird.

FLUGPREIS – bedeutet Tarife, Steuern und andere beim Fluggast erhobenen Entgelte einschließlich Beschlüsse bezüglich deren Gültigkeit, die falls erforderlich den zuständigen Behörden gemeldet wurden.

FRIST IN TAGEN - bedeutet volle Kalendertage, einschließlich aller 7 Wochentage, unter Vorbehalt, dass bei der Fristsetzung der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet wird. Bei Feststellung der Gültigkeitsdauer des Flugscheins wird der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.

VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE - im Sinne des Übereinkommens und der vorliegenden Beförderungsbedingungen solche Orte, ausgenommen Abflug- und Bestimmungsort, die im Flugschein oder im Flugplan der Fluggesellschaft als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggastes vermerkt sind.

VERTRAGSBEDINGUNGEN - Bedingungen und Informationen, die im Flugschein eingetragen sind, die als solche bezeichnet wurden und die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbeziehen, indem sie sich auf diese berufen.

TIER – bedeutet ein Tier in der Kabine oder im Gepäckraum, das mit dem Fluggast reist, der sein Eigentümer ist oder eine Person, die im Namen des Eigentümers die Verantwortung für das Tier während der Reise übernommen hat. 

ARTIKEL 2 ANWENDUNGSBEREICH

2.1. ALLGEMEINES

2.1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten ausschließlich für Flüge und Flugabschnitte, für die der Name der Fluggesellschaft PLL LOT S.A. oder ihr Designator LO in die entsprechende Spalte des für den Flugabschitt ausgestellten Flugscheins eingetragen ist, mit Ausnahme der Fälle, die in den Punkten 2.2-2.5 vorgesehen sind sowie der unter Punkt 2.6. beschriebenen Situation.

2.1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen werden auch im entsprechenden Umfang auf kostenlose und ermäßigte Beförderungen angewendet, sofern es in den dafür vorgesehenen Verträgen, Aufträgen für Flüge oder Flugscheinen nicht anders vereinbart wurde.

2.2. VORRANG DES GESETZES

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen werden so angewendet, dass die Beschlüsse des Übereinkommens und andere Rechtsbeschlüsse, die unabdingbar sind, davon unberührt bleiben. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen unter dem jeweils anwendbaren Recht ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

2.3. CHARTER

Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung unterliegen den vorliegenden Beförderungsbedingungen nur im entsprechenden Umfang, soweit dies in den Chartervertrag oder im Charterflugschein vorgesehen ist.

2.4. "CODE SHARE" FLÜGE

Für bestimmte Strecken oder Flüge schließt die Fluggesellschaft Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften, die meist als Codeshare-Vereinbarungen bezeichnet werden. In einem solchen Fall kann eine andere Fluggesellschaft die Beförderung tatsächlich durchführen. Über die Identität der tatsächlich befördernden Fluggesellschaft wird der Fluggast bei der Buchung informiert, falls diese zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht bekannt ist, so bald wie möglich, nachdem sie festgestellt wurde. Bei etwaigen Abweichungen zwischen diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen und den Allgemeinen Beförderungsbedingungen des tatsächlich ausführenden Fluggesellschaft gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der tatsächlich befördernden Fluggesellschaft. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen unserer Codeshare-Partner werden Ihnen während des Buchungsvorgangs zur Verfügung gestellt.

2.5. NOTWENDIGKEIT DER ÄNDERUNG DER FLUGGESELLSCHAFT

In besonders begründeten Fällen, wenn die Fluggesellschaft keine Möglichkeit hat, den Fluggast auf seinem planmäßigen Flug zu befördern, kann sie, um Flugverspätung zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren, ihren Flug durch den Flug einer anderen Fluggesellschaft ersetzen, bzw. den Fluggast auf den Flug einer anderen Fluggesellschaft umbuchen. Über die Identität der Fluggesellschaft, welche die Beförderung tatsächlich durchführt, wird der Fluggast spätestens beim Check-in oder beim Betreten der Maschine informiert.

2.6. ÄNDERUNG DES FLUGZEUGTYPS

Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, den Typ der im Flugplan genannten Maschine zu ändern.

2.7. ALLGEMEINDE BEFÖRDEUNGSBEDINGUNGEN UND ANDERE BEDINGUNGEN DER FLUGGESELLSCHAFT

Je nach dem beim Kauf des Tickets oder einer anderen vom Fluggast erworbenen Zusatzleistung angewandten Tarif gelten die zusätzlichen Bestimmungen auf der Website www.lot.com, in denen die Bedingungen für die Nutzung des Tickets oder einer anderen vom Fluggast erworbenen Zusatzleistung präzisiert sind und die vor dem Kauf des Tickets oder der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. 

ARTIKEL 3 FLUGSCHEIN

3.1. FLUGSCHEIN

Der Flugschein gilt als Beweis des ersten Anscheins für den Abschluss des Beförderungsvertrags zwischen der Fluggesellschaft und dem im Flugschein genannten Fluggast.

3.1.1. ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER FLUGSCHEINE

Eine Person, die keinen gültigen von der Fluggesellschaft ausgestellten Flugschein mit Flugcoupon für den entsprechenden Flug besitzt, ist für die Beförderung nicht berechtigt.  Für die Beförderung ist ausschließlich die Person berechtigt, auf deren Namen der Flugschein ausgestellt wurde, die Fluggesellschaft hat dabei das Recht, ein Dokument anzufordern, das ihre Identität und die Übereinstimmung mit den Daten im Reservierungssystem der Fluggesellschaft bestätigt.

3.1.3. NICHTÜBERTRAGBARKEIT VON FLUGSCHEINEN

Ein Flugschein ist nicht übertragbar. Sollte eine andere Person, als die im Flugschein genannte, mit diesem Flugschein reisen oder für diesen Flugschein eine Erstattung bekommen, besteht seitens der Fluggesellschaft keine Haftung gegenüber der im Flugschein genannten Person, wenn sie im guten Glauben die Beförderung durchführt oder die Erstattung betätigt. Diese Regelung bezieht sich nicht auf Fälle, wenn der Fluggast im Rahmen einer touristischen Veranstaltung befördert wird, die besonderen Gesetzen unterliegt.

3.2. GÜLTIGKEIT

3.2.1 Der Flugschein ist gültig ein Jahr, gerechnet vom Antritt der Reise, oder, falls kein Flugcoupon benutzt wurde, ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum, sofern im Flugschein oder in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht anders vermerkt wurde.

3.2.2. Ist der Fluggast nicht in der Lage, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Flugscheins anzutreten, weil ihm die Fluggesellschaft für den Zeitpunkt der gewünschten Reservierung keinen Platz zur Verfügung stellen kann, wird die Gültigkeit des Flugscheins entsprechend dem geltenden Tarif verlängert oder es wird auf Wunsch des Fluggastes eine Erstattung entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 veranlasst.

3.2.3. Die Gültigkeit der Flugscheine von Begleitpersonen eines Fluggastes, der während der Flugreise stirbt, kann von der Fluggesellschaft durch Verlängerung der Gültigkeit der Flugscheine bzw. durch die Aufhebung der Mindestaufenthaltszeit geändert werden. Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die Gültigkeitsdauer der Flugscheine des Fluggastes und der ihn begleitenden unmittelbaren Familienangehörigen geändert werden. Jede solche Änderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine gültige Sterbeurkunde vorgelegt wird und ist auf bis zu 45 Tagen nach dem Todesdatum beschränkt.

3.3. REIHENFOLGE DER BENUTZUNG DER FLUGCOUPONS

Die Tarife der Fluggesellschaft erfordern die Einhaltung einer festen Reihenfolge, die im Flugschein eingetragen ist. Wenn der Fluggast auf seiner Reise die im Flugschein vorhergesehene Reihenfolge ändern möchte, muss der Flugschein entsprechend der tatsächlichen Streckenführung geändert werden.  In diesem Fall wird der Preis wie folgend berechnet:

a) In Höhe des Preises für die zum Zeitpunkt der Buchungsänderung gültige tatsächliche Streckenführung, im Fall, wenn die Reise nicht angetreten wurde.

b) In Höhe des Preises für die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung gültige tatsächliche Streckenführung, im Fall, wenn die Reise angetreten wurde.

Sofern der auf diese Weise berechnete Flugpreis höher als für die im Flugschein angegebene Strecke ist, kann die weitere Beförderung davon abhängig gemacht werden, ob der Fluggast die anfallende Preisdifferenz begleicht. Sollte der Fluggast die Fluggesellschaft über die Änderung der Streckenführung nicht benachrichtigt haben und der vorherige Streckenabschnitt nicht angetreten bzw. nicht in der im Flugschein vorhergesehenen Reihenfolge angetreten wurde, so wird der Artikel 6 Punkt 5 der vorliegenden Beförderungsbedingungen angewendet.

Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebenen Regeln aufgrund lokaler Vorschriften möglicherweise nicht gelten.

ARTIKEL 4 ZWISCHENLANDUNGEN

Zwischenlandungen auf der im Flugschein eingetragenen Strecke sind an vereinbarten Orten gestattet, sofern es die Bedingungen des geltenden Tarifs oder die anwendbaren Gesetze zulassen.

ARTIKEL 5 FLUGPREISE UND GEBÜHREN

5.1. ALLGEMEINES

Der Flugpreis umfasst das Entgelt für die Luftbeförderung zwischen Abflugort und Bestimmungsort, sofern nicht anders angegeben.  Die Flugpreise enthalten nicht die Kosten für den Bodentransport zwischen den Flughäfen bzw. zwischen Flughäfen und Terminals in den Stadtzentren.

5.2. ANWENDUNG DER FLUGPREISE

Bei den in der Luftbeförderung gültigen Flugpreise handelt es sich um Preise, die von der Fluggesellschaft oder in ihrem Namen auf übliche Weise angewendet werden, für Beförderungen, für die kein Flugpreis veröffentlicht wurde, werden die Flugpreise entsprechend den Gesetzen der Fluggesellschaft erstellt (errechnet).  Mit Ausnahme von rechtlich geregelten Fällen wird der Flugpreis angewendet, der am Tag der Buchung des Flugscheins für den Tag gültig ist, an dem die Reise mit dem ersten Flugcoupon angetreten wird (im Flugschein festgelegtes Datum), bzw. beim elektronischen Flugschein – mit dem ersten elektronischen Coupon. Eine Änderung des Reiseweges oder des Reisedatums kann unter Umständen Auswirkungen auf den bereits bezahlten Flugpreis haben.  Einige ermäßigte Flugpreise können teilweise oder vollständig von Erstattung ausgeschlossen sein (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Erstattung gesetzlich und unabhängig der Tarifbedingungen vorgeschrieben ist), ihre Auswahl sollte deshalb so erfolgen, damit die Tarifbedingungen den Bedürfnissen des Fluggastes entsprechen.  Sollte der bezahlte Betrag mit dem errechneten Flugpreis nicht übereinstimmen, wird die Differenz ggf. von der Fluggesellschaft nachbelastet oder zurückerstattet, entsprechend den geltenden Tarifbedingungen.

5.3. REISEWEG

Sofern von der Fluggesellschaft nicht anders bestimmt wurde, werden die Tarife ausschließlich für Flugstrecken angewendet, für die der jeweilige Tarif gilt.  Sollte der gegebene Tarif eine Reise auf verschiedenen Reisewegen zulassen, besteht für den Fluggast die Möglichkeit, vor der Ausstellung des Flugscheins den gewünschten Reiseweg festzulegen, anderenfalls wird dieser von der Fluggesellschaft festgelegt.

5.4. STEUERN UND GEBÜHREN

Beim Kauf des Flugscheins ist der Fluggast verpflichtet, die entsprechenden Steuern und Gebühren zu entrichten, die von den zuständigen staatlichen oder anderen Behörden bzw. vom Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste unabhängig von den Tarifen und Gebühren der Fluggesellschaft erhoben werden.  Eine Änderung der Bedingungen des Beförderungsvertrags (z.B. in Bezug auf die Fluggesellschaft, Flugstrecke oder das Datum) auf Wunsch oder durch das Verschulden des Fluggastes zieht die Berechnung und Erhebung von den jeweils geltenden Gebühren und Steuern nach sich. An einigen Flughäfen werden auf den Fluggast ggf. zusätzliche Verwaltungsgebühren durch die Flughafenverwaltung oder die staatlichen Behörden auferlegt, die von der Fluggesellschaft unabhängig sind und ausschließlich an diese Institutionen direkt zu bezahlen sind.  Sollte der Flugschein nicht benutzt oder teilweise benutzt werden, werden die entsprechenden Gebühren und Steuern dem Fluggast erstattet.

ARTIKEL 6 RESERVIERUNGEN

6.1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RESERVIERUNGEN

6.1.1. Der Fluggast verfügt über eine bestätigte Reservierung, wenn im Flugschein die Nummer, der Tag und die Uhrzeit des Flugs genannt sind sowie der Vermerk „OK” in der entsprechenden Rubrik gemacht wurde, im Fall des elektronischen Flugscheins – ein Hinweis, dass die Reservierung im Reservierungssystem der Fluggesellschaft registriert und bestätigt wurde.

6.1.2. Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden Bestimmungen bezüglich des Anspruchs auf Umbuchung bzw. sind von der Umbuchung ausgeschlossen. Die ausführlichen Bedingungen sind in den jeweiligen Tarifbestimmungen enthalten.

6.2. STORNIERUNG DER RESERVIERUNG NACH DEM ABLAUF DER FESTGELEGTEN FRIST FÜR DIE AUSSTELLUNG DES FLUGSCHEINS

Die Fluggesellschaft kann die Reservierung stornieren, wenn der Fluggast den Flugpreis nicht bezahlt bzw. die Kreditformalitäten mit der Fluggesellschaft bis zu dem für die Ausstellung des Flugscheins festgelegten Zeitpunkt nicht erledigt hat.

6.3. PERSONENBEZOGENE DATEN

Zum Zwecke des Abschlusses und der Durchführung des Beförderungsvertrags ist der Fluggast verpflichtet, der Fluggesellschaft seine personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Reservierung, Ausstellung von Flugscheinen, Durchführung des Beförderungsvertrags, Bearbeitung eventueller Reklamationsansprüche, Erwerb von Zusatzleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie anderen Formalitäten im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt notwendig sind. Die Fluggesellschaft wird die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den obengenannten Zwecken verarbeiten und sie an die zuständigen Behörden und andere Empfänger, darunter bevollmächtigte Agenten, andere Fluggesellschaften weitergeben, zwecks Durchführung der genannten und anderen rechtlich begründeten Interessen, die durch Administratoren oder andere Datenempfänger umgesetzt werden.

Die Fluggäste werden darüber informiert und nehmen in Kenntnis, dass jeder Vorfall im Zusammenhang mit dem unberechtigten Zugriff bzw. im Zusammenhang mit der Bedrohung der Flugsicherheit im Computersystem der Fluggesellschaft gespeichert und den zuständigen Behörden übermittelt werden kann. 

Außerdem ist die Fluggesellschaft im Fall von bestimmten Flügen gemäß den entsprechenden Gesetzen des polnischen, des EU- und des internationalen Rechts verpflichtet, die personenbezogenen Daten an (polnische und ausländische) Behörden weiterzugeben, insbesondere zum Zweck der Aufklärung und Bekämpfung von Terrorismus sowie anderen Straftaten und Steuerstraftaten sowie deren Vermeidung und Verfolgung der Täter sowie zum Zweck der Bekämpfung von illegaler Einwanderung und zur Verbesserung von Grenzkontrollen.  

Im Zuge der Umsetzung des Beförderungsvertrags können die personenbezogenen Daten der Fluggäste an Datenempfänger übermittelt werden, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, die gesetzlich sowie aufgrund von internationalen Verträgen dazu berechtigt sind, diese Informationen zu empfangen, oder wenn die Übermittlung von Daten für die Erfüllung von rechtlich begründeten Interessen der Administratoren oder Datenempfänger erforderlich sein wird, darunter für die Durchführung von Einreise-, Zoll- sowie anderen Formalitäten im Zusammenhang mit dem Grenzübergang in den Zielländern.

Die Fluggesellschaft bestimmte einen Datenschutzbeauftragten, mit dem sich die Fluggäste über die E-Mail-Adresse iod@lot.pl in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Daten in Verbindung setzen können.

Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Fluggesellschaft finden Sie in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite: Datenschutz-Bestimmungen

6.4. SITZPLATZZUWEISUNG

6.4.1 Im Fall einer kostenlosen Sitzplatzreservierung berücksichtigt die Fluggesellschaft nach Möglichkeit den Wunsch des Fluggastes nach einem bestimmten Sitzplatz in der Kabine des Flugzeugs ohne zusätzliche Kosten im Rahmen des Check-In-Vorgangs, behält sich jedoch das Recht vor, die Sitzplätze, für die der Flugschein ausgestellt wurde, neu zuzuweisen, auch wenn die Buchung bereits bestätigt wurde.

6.4.2. Die Fluggesellschaft bietet auch die Leistung „Mein Lieblingssitz“, mit der Möglichkeit, den gewünschten Sitz am Bord früher zu reservieren. Einzelheiten des Angebots „Mein Lieblingssitz” finden Sie auf der Seite www.lot.com

6.4.3 Sobald ein Sitzplatz im Flugzeug zugewiesen wurde, ist ein Wechsel des Sitzplatzes an Bord nur mit Zustimmung des Bordpersonals möglich.

6.5. STORNIERUNG WEITERER RESERVIERUNGEN

Wenn der Fluggast die Änderungen im Flugschein entsprechend der tatsächlichen Wunschstrecke nicht vorgenommen bzw. die im Art. 3. Punkt 3.3. genannten Gebühren nicht beglichen hat, so hat die Fluggesellschaft das Recht, die bereits betätigten Reservierungen für weitere Teile der Reise zu streichen.

ARTIKEL 7 FLUGGASTABFERTIGUNG

Der Fluggast soll zur Fluggastabfertigung und am Gate vor dem Abflug spätestens zu einem Zeitpunkt erscheinen, der den Abschluss aller durch die Behörden vorgeschriebenen Formalitäten und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abflug ermöglicht, auf jeden Fall nicht später, als es von der Fluggesellschaft in der Mindestabfertigungszeit festgelegt wurde.  Wenn ein Fluggast über keine erforderlichen Dokumente verfügt und für den Reiseantritt nicht vorbereitet ist, bzw. sich zur Fluggastabfertigung oder am Gate vor dem Abflug bis zu den von der Fluggesellschaft festgelegten Meldeschlusszeit nicht meldet, ist die Fluggesellschaft zur Stornierung der Reservierung dieses Fluggastes berechtigt und nicht verpflichtet, den Abflug zu verzögern, um auf den Fluggast zu warten. Die Fluggesellschaft trägt gegenüber dem Fluggast keine Haftung für eventuelle Schäden und Auslagen, die dem Fluggast aus allein von ihm zu vertretenden Verletzungen der Anforderungen dieses Artikels dieser Bestimmungen entstehen.  Sollte der Fluggast nach der Fluggastabfertigung zum Einsteigen am Gate nicht erscheinen, so dass aus diesem Grund zur Flugverspätung aufgrund der Entladung des bereits aufgegebenen Gepäcks gekommen ist, haftet der Fluggast für die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Ausführliche Informationen über die Abfertigung, insbesondere dabei über deren Schließung finden Sie auf der Seite www.lot.com.

ARTIKEL 8 ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND BESONDERE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

8.1. ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG

Die Fluggesellschaft kann die Beförderung des Fluggastes oder seines Gepäcks verweigern, wenn Sie im Rahmen ihres Ermessens der Meinung ist, dass:

a) diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit notwendig ist;

b) diese Maßnahme notwendig ist, um einen Verstoß gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates zu vermeiden, von dem aus abgeflogen wird, oder der angeflogen oder überflogen wird, bzw. in dem eine Zwischenlandung stattfindet, oder

c) ohne gegen den Artikel 8 Punkt 8.2. zu verstoßen, das Verhalten, der Zustand, das Alter oder die geistige oder körperliche Verfassung des Fluggastes den Anlass geben, dass:

  •  er eine besondere Betreuung seitens der Fluggesellschaft erfordert,
  • er offensichtlich gegen die guten Sitten verstoßt, was von anderen Fluggästen als anstößig empfunden werden kann oder
  • er eine Gefahr für sich selbst, für andere Fluggäste oder fremdes Eigentum darstellt;

d) der Fluggast die Anweisungen und Hinweise der Fluggesellschaft, insbesondere bezüglich der Sicherheit und Ordnung an Bord missachtet

e) der Fluggast das Personal mutwillig irregeführt oder schikaniert hat (z.B. durch Witze über angeblichen Besitz von Waffen oder anderen gefährlichen Gütern), bzw. sich so äußert oder verhält, dass (und) es als zweifelhaft erscheint, dass die Sicherheit an Bord gewährleistet wird oder (und) dass die Fluggesellschaft und ihr Bodenpersonal, ihr Flugzeug/Besitz oder Eigentum, ihre Dienstleistungen (darunter das angebotene Treueprogramm) oder ihre Fluggäste direkt oder indirekt zu Schaden kommen können. Diese Äußerungen oder Verhalten umfassen Drohungen, beleidigende oder vulgäre Sprache gegenüber dem Boden- oder Kabinenpersonal und beziehen sich auf Fluggäste, die eine Bedrohung darstellen, bzw. deren Verhalten die Sicherheit von einer oder mehreren Personen, Gütern oder dem Eigentum der Fluggesellschaft gefährdet.

f) der Fluggast die Vornahme einer Sicherheitsprüfung bezüglich seiner eigenen Person oder der transportierten Gegenstände verweigerte, die vom Ordnungspersonal am Flughafen aus Sicherheitsgründen durchgeführt wird;

g) wenn sich der Fluggast bereits auf einem früheren Flug, bei der Abfertigung oder im Fall von Flügen mit Zwischenlandung - auf einem anderen Flugabschnitt rechtswidrig verhalten, gegen die Maßnahmen der Flugsicherheit, gute Sitten oder Ordnung, darunter gegen die Bestimmungen von Artikel 12 verstoßen hat und ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Fluggast solches Verhalten wiederholen kann und deshalb von der Verweigerung der Beförderung auf allen Flügen der Fluggesellschaft schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde;

h) der Fluggast den anwendbaren Flugpreis, Gebühren oder Steuern nicht bezahlt hat bzw. die Kreditformalitäten zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast (bzw. der Person, die den Flugschein bezahlte) nicht erledigt wurden;

i) der Fluggast nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist, oder die Aushändigung der im Artikel 14 Punkt 14.2 genannten erforderlichen Dokumente trotz Aufforderung der Fluggesellschaft ablehnt.

j) es ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Fluggast in ein Land einreisen will, für das er nur zum Transit berechtigt ist;

k) der Fluggast seine Reisedokumente vernichtet oder sich geweigert hat, dem Personal der Fluggesellschaft seine Reisedokumente vorzulegen;

l) dem Fluggast die Einreise in das Land verweigert wird, von dem aus abgeflogen wird, oder der angeflogen oder überflogen wird;

m) der Fluggast einen Flugschein vorlegt:

  • der gefälscht ist;

n) die Person, die den Flugschein vorlegt, nicht nachweisen kann, dass sie diejenige ist, deren Name in der Rubrik des Flugscheins: „Name des Fluggastes" eingetragen ist;

o) Flugschein nicht umgetauscht oder die Gebühr für den Umtausch des Flugscheins gemäß Art. 3 Punkt 3.3. nicht bezahlt wurde.

8.1.1. Wenn im Zusammenhang mit dem im Pkt. 8.1 Buchstabe d, e und g) genannten Verhalten des Fluggastes die Fluggesellschaft zu Schaden kam, so wird sie direkt vom Fluggast die durch dieses Verhalten entstandenen Kosten verlangen.

8.2. BESONDERE BETREUUNG WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

8.2.1. Die Fluggesellschaft wird sich bemühen, kranken Personen, Fluggästen mit Behinderungen, Kindern ohne Begleitung und schwangeren Frauen die Reise zu erleichtern. Die Beförderung von unbegleiteten Kindern, kranken Personen, Menschen mit Behinderung oder Schwangeren kann gemäß den geltenden Rechtsvorschriften von einer vorherigen Vereinbarung mit der Fluggesellschaft über die Bedingungen einer solchen Beförderung abhängig gemacht werden.

8.2.2.In bestimmten Flugzeugtypen können Einschränkungen für die Beförderung von Fluggästen mit Behinderungen gelten.  Es wird empfohlen, dass die Fluggäste die Fluggesellschaft über die eigene Behinderung bzw. über irgendeine Art von Bedarf nach spezieller Unterstützung bereits bei der Reservierung benachrichtigen. Wenn der Antrag auf spezielle Unterstützung nach der Buchung oder nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt wird, bemüht sich die Fluggesellschaft nach Kräften, dem Antrag eines Fluggastes mit Behinderung in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften nachzukommen, wobei sie insbesondere die Frist und die besondere Art der beantragten Unterstützung berücksichtigt. 

Ausführliche Bestimmungen bezüglich der Beförderung des oben genannten Personenkreises findet man auf der Internetseite der Fluggesellschaft www.lot.com.

8.2.3. Sollte der Fluggast die Fluggesellschaft über seine Krankheit bzw. Behinderung, die eine spezielle Unterstützung erfordert, nicht in Kenntnis setzen und die Fluggesellschaft aus diesem Grund den Flug ungeplant unterbrechen muss, ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Erstattung der Kosten für die Änderung der Flugstrecke bzw. anderen in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu verlangen, mit Ausnahme von Fällen der höheren Gewalt oder von der Fluggesellschaft verschuldeten Handelns.

ARTIKEL 9 GEPÄCK

9.1. PFLICHTEN DES FLUGGASTES

a) der Fluggast erklärt, dass er über den Inhalt seines Gepäcks vollständig im Klaren ist;

b) der Fluggast verpflichtet sich, sein Gepäck nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sobald es gepackt ist, und keine Gegenstände anzunehmen, die einem anderen Fluggast oder einem Dritten gehören;

c) der Fluggast verpflichtet sich, nicht mit Gepäck zu reisen, das ihm von einem Dritten anvertraut wurde.

9.1.1. GEGENSTÄNDE, DIE IM GEPÄCK NICHT TRANSPORTIERT WERDEN DÜRFEN

Der Fluggast darf in seinem Gepäck folgende Gegenstände nicht mitführen:

  1. Gegenstände, die das Flugzeug, Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs gefährden können, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO (International Civil Aviation Organisation) und der IATA (International Air Transport Association) und in entsprechenden Gesetzen aufgeführt sind (weiterführende Informationen sind auf Wunsch bei der Fluggesellschaft erhältlich);
  2. Gegenstände, deren Transport nach den Gesetzen des Staates, von dem aus geflogen wird, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
  3. Gegenstände, die nach Ermessen der Fluggesellschaft wegen ihres Gewichtes, ihrer Form, Größe, oder Beschaffung (wie z.B. Zerbrechlichkeit oder Verderblichkeit), wie auch aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen zur Beförderung als Gepäck ungeeignet sind;
  4. lebendige Tiere, mit Ausnahme der im Artikel 9 Punkt 9.10.  – Tiere vorgesehenen Fälle;
  5. Spiritus;
  6. andere Alkoholgetränke, mit Ausnahme von originalverpackten Waren.

9.1.2. Es ist nicht gestattet, Schusswaffen und Munition im Gepäck eines Fluggastes zu befördern, mit Ausnahme von Sport- und Jagdwaffen sowie Sport- und Jagdmunition. Sport- und Jagdwaffen oder -munition können nur als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, nachdem sie der Fluggesellschaft vorgelegt wurden. Schusswaffen dürfen nicht geladen sein, müssen gesichert und ordnungsgemäß verpackt sein. Der Transport von Munition unterliegt den Gefahrgutvorschriften der ICAO und IATA sowie den entsprechenden staatlichen Vorschriften.

9.1.3. Waffen, wie z.B. Schwerter/Degen, Messer, antike Feuerwaffen, Repliken der Feuerwaffen können nach vorheriger Absprache der Transportbedingungen mit der Fluggesellschaft als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden.  Das Mitführen dieser Gegenstände in der Kabine ist nicht gestattet.

9.2 EMPFEHLUNGEN FÜR DEN TRANSPORT BESTIMMTER GEGENSTÄNDE

9.2.1. Es wird empfohlen, keine zerbrechlichen oder leicht verderblichen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu transportieren. Falls der Fluggast dennoch solche Gegenstände in seinem Gepäck unterbringt, sollte er sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß und sicher verpackt sind, um Schäden am eigenen Gepäck, am Gepäck anderer Fluggäste sowie am Eigentum der Fluggesellschaft zu vermeiden.

9.2.2. Die Fluggesellschaft empfiehlt außerdem, keine Gegenstände wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, Kunstwerke, Computer, Kameras, Mobiltelefone, andere elektronische Geräte, Musikinstrumente, Silber- und Goldgegenstände, Wechsel, Wertpapiere, andere wertvolle Gegenstände, Geschäftsdokumente, Handelsmuster, Pässe und andere Ausweisdokumente, optische Geräte, Medikamente, Brillen, Sonnenbrillen und Schlüssel im aufgegebenen Gepäck zu verstauen. Es wird empfohlen, solche Gegenstände im Handgepäck zu transportieren.

9.2.3. Es wird auch empfohlen, keine Anhänger oder zusätzliche Gegenstände am Gepäck anzubringen, die während des Transports beschädigt, abgetrennt oder anderen Gepäckstücken Schaden zufügen könnten.

9.3. RECHT AUF VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG

9.3.1. Die Fluggesellschaft behält sich vor, die Beförderung der oben genannten Gegenstände als Gepäck abzulehnen bzw. die Weiterbeförderung aller solcher allenfalls im Laufe der Beförderung entdeckter Gegenstände zu verweigern.

9.3.2. Die Fluggesellschaft kann die Annahme von Gepäck als aufgegebenes Gepäck verweigern, wenn es nicht ordnungsgemäß verpackt ist, sodass bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ein sicherer Transport gewährleistet ist. Darüber hinaus kann die Fluggesellschaft die Beförderung von Gepäck verweigern, wenn dieses aufgrund seiner Größe, Form, seines Gewichts, seines Inhalts oder seiner Art oder aus Gründen der Sicherheit oder des Komforts anderer Fluggäste für die Beförderung ungeeignet ist.

9.3.3 Der Fluggast sollte kein aufgegebenes oder Handgepäck befördern, dessen Inhalt er nicht kennt, oder Gepäck von Unbekannten entgegennehmen.

9.4. RECHT AUF DURCHSUCHUNG DER GEPÄCKSTÜCKE

9.4.1. Aus Sicherheitsgründen oder auf Antrag der zuständigen Behörden kann die Fluggesellschaft den Fluggast um Zustimmung zu einer Durchsuchung oder Kontrolle des Gepäcks, einschließlich einer Röntgenkontrolle oder einer anderen Art von Gepäckkontrolle, bitten. In Abwesenheit des Fluggastes kann die Fluggesellschaft das Gepäck durchleuchten oder kontrollieren, um festzustellen, ob es Gegenstände enthält, die in Punkt 9.1.1. und 9.1.2. dieses Artikels aufgeführt sind, oder andere Waffen oder Munition, die vor der Fluggesellschaft verborgen wurden. Verweigert der Fluggast die Zustimmung zu der in den vorstehenden Sätzen dieses Punktes genannten Durchsuchung oder Kontrolle, kann die Fluggesellschaft die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks verweigern.

9.4.2. AUFGABE DES GEPÄCKS

Der Fluggast kann sein Gepäck nur bis zu dem Zielort aufgeben, zu dem er selbst gemäß der auf dem Ticket angegebenen Flugroute reist (auf einem bestimmten Flugabschnitt oder mehreren Abschnitten). Es ist nicht gestattet, die Reise an einem Zwischenlandeort zu unterbrechen, wenn das Gepäck des Fluggastes zu einem anderen, weiter entfernten Zielort aufgegeben wurde und die Fluggesellschaft nicht in der Lage ist, ohne eine Verzögerung des Flugzeugstarts, das komplette Gepäck des Fluggastes, der seinen Wunsch geäußert hat, das Flugzeug während eines Zwischenstopps zu verlassen, im Frachtraum zu finden und auszuhändigen. Falls der Fluggast dennoch seine Reise unterbricht, ist er verpflichtet, alle Kosten im Zusammenhang mit der Suche nach dem Gepäck und der Flugverspätung zu tragen.

9.5. BEFÖRDERUNG VON AUFGEGEBENEM GEPÄCK

9.5.1. Nach Übergabe des Gepäcks an den Beförderer zur Registrierung übernimmt die Fluggesellschaft das Gepäck in ihre Obhut, stellt für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckanhängermarke aus und übergibt dem Fluggast den Kontrollabschnitt dieser Marke.

9.5.2. Aufgegebenes Gepäck wird in der Regel auf demselben Flug wie der Fluggast befördert, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. In einem solchen Fall wird das Gepäck, sofern keine zollrechtlichen Vorschriften dagegensprechen, von der Fluggesellschaft an den Aufenthaltsort des Fluggastes oder an einen anderen vom Fluggast angegebenen Ort geliefert.

9.5.3. SPEZIELLE WERTERKLÄRUNG

Im Fall von aufgegebenem Gepäck, dessen Wert die Haftungsgrenzen übersteigt, die gemäß der Konvention für den Fall von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung festgelegt wurden, können Fluggäste entweder ihr gesamtes Gepäck vor dem Abflug versichern oder – bei Übergabe des Gepäcks an die Fluggesellschaft – eine spezielle Werterklärung abgeben, deren Annahme von der Zahlung einer entsprechenden Gebühr abhängig sein kann.

9.5.4. Die Fluggesellschaft kann die Annahme einer speziellen Werterklärung für das Gepäck verweigern, wenn ein Teil der Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, der diesen Service nicht anbietet.

9.6. GEBÜHRENFREIES GEPÄCK

Ein Fluggast darf nur Gepäck, das den von der Fluggesellschaft festgelegten Bedingungen und Einschränkungen entspricht, kostenlos befördern. Die entsprechenden Informationen können auf der Webseite www.lot.com eingesehen werden.

9.7. ÜBERGEPÄCK

Für Gepäck, das die Freigepäckgrenze überschreitet, muss der Fluggast eine Gebühr gemäß den von der Fluggesellschaft festgelegten Tarifen und Verfahren entrichten. Entsprechende Informationen sind auf der Webseite www.lot.com verfügbar.

9.8. BEFÖRDERUNG VON NICHT AUFGEGEBENEM GEPÄCK

9.8.1. Nicht aufgegebenes Gepäck, das von einem Fluggast in die Flugzeugkabine mitgenommen wird, muss unter den Sitz vor dem Platz des Fluggastes oder in einem geschlossenen Gepäckfach in der Kabine untergebracht werden. Gegenstände, die von der Fluggesellschaft als zu schwer oder zu groß angesehen werden, werden gemäß den Vorschriften für aufgegebenes Gepäck befördert. Die zulässigen Abmessungen und das Gewicht des nicht aufgegebenen Gepäcks werden von der Fluggesellschaft festgelegt und auf der Website www.lot.com veröffentlicht.

9.8.2. Wenn in der Kabine nicht genügend Platz vorhanden ist, kann die Fluggesellschaft, unabhängig von den zulässigen Abmessungen und dem zulässigen Gewicht des Gepäcks, verlangen, dass dieses Gepäck im Frachtraum des Flugzeugs gemäß den Vorschriften für aufgegebenes Gepäck befördert wird. In diesem Fall wird empfohlen, dass der Fluggast die in Punkt 9.2.1. und 9.2.2. genannten Gegenstände aus dem Gepäck entnimmt.

9.8.3. Gegenstände, die nicht für den Transport im Frachtraum des Flugzeugs geeignet sind, wie Musikinstrumente, dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Fluggesellschaft in der Kabine befördert werden. Die Fluggesellschaft kann für die Beförderung solcher Gegenstände eine spezielle Gebühr verlangen.

9.9. ABHOLUNG DES GEPÄCKS

9.9.1. Der Fluggast sollte sein Gepäck unverzüglich abholen, sobald es am Zielort, zu dem das Gepäck gemäß der Reise des Fluggastes befördert wurde, zur Abholung bereitsteht. Wird das Gepäck nicht abgeholt, ist die Fluggesellschaft berechtigt, das Gepäck innerhalb der in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Fristen und Bedingungen zu verwalten.

9.9.2. Nur der Inhaber des Flugscheins und des bei der Gepäckaufgabe ausgehändigten Kontrollabschnitts des Gepäckanhängers ist berechtigt, das aufgegebene Gepäck abzuholen. Das Fehlen des Kontrollabschnitts des Gepäckanhängers hindert die Herausgabe des Gepäcks nicht, vorausgesetzt, der Flugschein wird vorgelegt und das Gepäck kann durch andere Merkmale identifiziert werden.

9.9.3. Wenn die Person, die das Gepäck abholen möchte, den Flugschein und den Kontrollabschnitt des Gepäckanhängers nicht vorlegen kann, gibt die Fluggesellschaft das Gepäck an diese Person nur unter der Bedingung heraus, dass sie ihr Recht auf das Gepäck nachweist und, falls die Fluggesellschaft dies verlangt, eine ausreichende Sicherheit stellt, um den Beförderer für mögliche Verluste oder Ausgaben zu entschädigen, die durch die Herausgabe des Gepäcks entstehen könnten.

9.9.4. Wenn der Inhaber des Flugscheins beim Abholen des Gepäcks keine Reklamation einreicht, wird davon ausgegangen (sofern kein Gegenbeweis vorliegt), dass das Gepäck in einwandfreiem Zustand und gemäß dem Beförderungsvertrag übernommen wurde. Sollte der Fluggast dennoch innerhalb der in Artikel 17 vorgesehenen Fristen eine Reklamation einreichen, muss er nachweisen, dass der Schaden während des Transports entstanden ist.

9.10. TIERE

9.10.1. Nur Katzen, Hunde und Frettchen dürfen als Tiere in der Kabine reisen. Alle anderen Tiere werden im Frachtraum befördert. Die Beförderung von Tieren erfordert die vorherige Zustimmung der Fluggesellschaft und die Zahlung der entsprechenden Gebühr. Die Anzahl der Tiere, die die Fluggesellschaft mitführen darf, ist je nach Flug und Fluggast begrenzt. Die Tiere müssen in geeigneten Behältern zusammen mit Futter untergebracht sein und über gültige tierärztliche Gesundheits- und Impfnachweise, Einreisegenehmigungen und andere von den Behörden des Ziellandes sowie der Transitländer vorgeschriebene Dokumente verfügen. Ausführliche Informationen zur Beförderung von Tieren finden Sie auf der Website www.lot.com.

9.10.2. Ein als aufgegebenes Gepäck akzeptiertes Tier zusammen mit seinem Behälter und Futter wird nicht auf die Freigepäckgrenze angerechnet, sondern gilt als Übergepäck, für das der Fluggast gemäß den geltenden Tarifen eine Gebühr entrichtet.

9.10.3. Ein Blindenführhund oder Gehörlosenführhund, ein Assistenzhund oder ein Therapiehund wird gemäß den geltenden Vorschriften kostenlos befördert. Detaillierte Informationen sind auf der Website www.lot.com verfügbar.

9.10.4. Die Fluggesellschaft haftet für die Beförderung von Tieren gemäß den in der Verordnung und dem Übereinkommen festgelegten Regeln für die Beförderung von Gepäck und Waren. Die Fluggesellschaft haftet darüber hinaus nicht für Verletzungen, Verluste, Verzögerungen, Krankheiten oder den Tod des Tieres, es sei denn, der Schaden wurde durch Verschulden der Fluggesellschaft verursacht.

9.10.5. Die Fluggesellschaft haftet nicht bei Betrug, Fehlen oder Ungültigkeit der für den Transport von Tieren erforderlichen Dokumente. Wenn ein Land die Einreise oder den Transport eines Tieres verweigert, haftet die Fluggesellschaft nicht für Verletzungen, Verluste, Verzögerungen, Krankheiten oder den Tod des Tieres, es sei denn, dies wurde durch Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit der Fluggesellschaft verursacht. Die Fluggesellschaft wird Bußgelder, Verluste, Entschädigungen oder Kosten, die durch solche Situationen entstehen, von Fluggästen einfordern, die die geltenden Vorschriften und Anforderungen eines Landes, durch das oder in das das Tier befördert wird, nicht einhalten.

9.10.6. Wenn ein Tier in der Kabine befördert wird, muss es unter der ständigen Aufsicht des Fluggastes stehen und darf sich nicht selbstständig in der Kabine bewegen. Aus Sicherheitsgründen muss der Fluggast das Tier vor Kontakt mit anderen Fluggästen schützen und es während des gesamten Aufenthalts an Bord an einer Leine oder in einem Transportbehälter halten. Im Falle eines Hundes muss dieser im Falle von aggressivem Verhalten einen Maulkorb tragen, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen für Assistenzhunde.

ARTIKEL 10 ERSTATTUNGEN

10.1. ALLGEMEINES

Die Erstattung für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben wird in Übereinstimmung mit diesem Artikel unter Vorbehalt des Artikels 5 Punkt 5.4. geleistet.

10.2. ERSTATTUNGSBERECHTIGTE PERSON

11.2.1. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Flugschein mit Namen benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern nachgewiesen wird, dass für den Flugschein eine Zahlung geleistet wurde.

10.2.2. Außer im Fall des Verlustes des Flugscheins sowie der elektronischen Flugscheine erfolgt die Erstattung nur gegen Rückgabe aller unbenutzten Flugcoupons einschließlich des Coupons mit der Bestätigung für den Fluggast und ggf. der Rechnung an die Fluggesellschaft.

10.2.3 Die Erstattung erfolgt in derselben Form, in der die Bezahlung für den Flugschein erfolgte.

10.3. ERSTATTUNGEN AUS GRÜNDEN, DIE DURCH DIE FLUGGESELLSCHAFT VERURSACHT WURDEN

Im Fall einer gegen den Willen des Fluggastes erfolgten Nichtbeförderung, einer Flugannullierung oder einer langen Verspätung stehen dem Fluggast Ansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu, sofern die Rechtsvorschriften des Staates, aus dem die Beförderung erfolgt, nichts anderes vorsehen. Verlangt der Fluggast eine Erstattung des Flugscheinpreises und schließt der angewandte Tarif das Recht auf Rückerstattung nicht aus, wird die Höhe der Rückerstattung wie folgt festgelegt:

a) Wenn kein Abschnitt des Flugscheins genutzt wurde, umfasst die Rückerstattung den vollen Betrag des vom Fluggast entrichteten Tarifs, abzüglich etwaiger Gebühren, die sich aus den Bedingungen für die Anwendung des jeweiligen Sondertarifs ergeben, sofern solche Gebühren anfallen;

b) wenn der Flugschein teilweise genutzt wurde und die Tarifbestimmungen dies zulassen – umfasst die Rückerstattung die Differenz zwischen dem bezahlten Tarif und dem für die tatsächlich zurückgelegte Strecke geltenden Tarif (berechnet auf der Grundlage des vorgelegten Flugscheins), abzüglich etwaiger Gebühren, die sich aus den Bedingungen des Sondertarifs für den nicht genutzten Abschnitt ergeben, sofern solche Gebühren anfallen;

c) Wenn ein im Nicht-erstattungsfähigen Tarif ausgestellter Flugschein in einen vollständig erstattungsfähigen Tarif umgetauscht wurde, ist nur der Aufpreis zum erstattungsfähigen Tarif erstattungsfähig; der ursprüngliche Wert des Flugscheins bleibt nicht erstattungsfähig.

10.5. ABLEHNUNG VON ERSTATTUNGEN

10.5.1. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür später als ein Jahr nach Ablauf der entsprechend dem Artikel 3, Punkt 3.2. festgesetzten Gültigkeitsdauer gestellt wird.

10.5.2. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung ablehnen, solange ihr kein Zahlungsbeleg durch den Fluggast bzw. durch die Person, die den Flugschein bezahlt hat, vorgelegt wird.

10.5.3. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung für einen Flugschein ablehnen, welcher der Fluggesellschaft oder den Behörden eines Landes zum Nachweis der Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt wurde, es sei denn, dass der Fluggast nachweisen kann, dass er die Erlaubnis hat, in dem Land zu bleiben oder dass er das Land mit einer anderen Fluggesellschaft bzw. einem anderen Beförderungsmittel verlassen wird.

10.5.4. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung für einen unbenutzten Flugschein (Flugcoupons) ablehnen, wenn die Nichtnutzung dieses Flugscheins (Flugcoupons) darauf zurückzuführen ist, dass der Flugschein für Zwecke erworben wurde, die nicht mit der Durchführung der Reise in Zusammenhang stehen, und darauf abzielte, Vorschriften bezüglich des Zugangs zum Sicherheitsbereich des Flughafens oder andere Vorschriften zu umgehen, die darauf abzielen, der Fluggesellschaft oder in ihrem Namen handelnden Personen Schaden zuzufügen.

10.7. FÜR AUSZAHLUNG DER ERSTATTUNG BERECHTIGTE SUBJEKTE

Eine durch den Fluggast beantragte Erstattung wird nur von der Fluggesellschaft vorgenommen, die den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder von dem von ihr berechtigten Agenten.

ARTIKEL 11 VERHALTEN AN BORD

11.1. An Bord der Maschine sind das Rauchen sowie der Konsum von selbst gebrachten Alkoholgetränken verboten. 

11.2. Filmen ober Fotoaufnahmen zu anderen als privaten Zwecken sind verboten. Das Bordpersonal kann das Filmen oder Aufnehmen untersagen, wenn dadurch das Recht Dritter auf Privatsphäre verletzt werden könnte.

11.3 Wenn sich nach Ermessen der Fluggesellschaft der Fluggast an Bord so verhält, dass von ihm eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass er das Kabinenpersonal in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigt oder Anweisungen des Kabinenpersonals nicht Folge leistet, einschließlich Einschränkungen und Verboten von Rauchen (darunter das Rauchen von herkömmlichen und E-Zigaretten sowie anderen künstlichen Raucharten), Alkohol- oder Drogengebrauch an Bord, oder mit seinem Verhalten bei anderen Fluggästen für Unmut sorgt, behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zur Anwendung von Gewalt, Anforderung zum Verlassen der Maschine nach der Landung sowie Verweigerung der Weiterbeförderung oder zukünftigen Beförderungen. Um die Sicherheit des Flugs sowie die Sicherheit und Ordnung an Bord zu gewährleisten ist der Luftfahrzeugführer berechtigt, Anweisungen allen an Bord befindlichen Personen zu erteilen, alle an Bord befindlichen Personen sind dabei verpflichtet, den Anweisungen des Luftfahrzeugführers zu befolgen.  Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, von einem Fluggast, der einem anderen Fluggast oder der Fluggesellschaft Schaden hinzugefügt hat, Schadenersatz zu verlangen.

11.4 Sollte der Fluggast gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verstoßen, kann die Fluggesellschaft alle notwendigen und berechtigten Maßnahmen unter Einhaltung der allgemein geltenden Richtlinien zu ergreifen. Zu diesem Zweck kann die Fluggesellschaft den Fluggast auf dem nächstgelegenen Flughafen aussteigen lassen, einschließlich der Übergabe des Fluggastes an die zuständigen Behörden, oder in jeder Phase des Fluges angemessene Maßnahmen ergreifen und die Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 8.1 verweigern.

11.5. AUSSERPLANMÄSSIGE LANDUNG AUFGRUND DES RECHTSWIDRIGEN VERHALTENS DES FLUGGASTES

Die Fluggesellschaft behält sich außerdem das Recht vor, Schadenersatz für eine außerplanmäßige Landung zu verlangen, die durch rechtswidriges Verhalten eines Fluggastes verursacht wurde, wenn das Flugzeug aufgrund dieses Verhaltens an einem Ort landen muss, der nicht der ursprüngliche Bestimmungsort des gegebenen Flugs ist.

11.6. Aus Gründen der Flugsicherheit kann die Fluggesellschaft ein Verbot oder Einschränkung der Benutzung von einigen Geräten an Bord der Maschine aussprechen, wie beispielsweise: ein tragbares Radio und Computer/Laptop, Mobiltelefon, elektronische Spiele und Geräte mit Sendefunktion, Radio-Spielzeug und Walkie-Talkies.  Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.

11.7. Der Fluggast ist verpflichtet, während des gesamten Fluges auf seinem Sitz zu bleiben. Wenn Sie auf Ihrem Sitzplatz sitzen, müssen Sie den Sicherheitsgurt anlegen. Gleichzeitig empfiehlt die Fluggesellschaft, bei Langstreckenflügen bestimmte Sportübungen zu wiederholen, entsprechend den Anweisungen in den an Bord verfügbaren Unterlagen.

ARTIKEL 12 ERBRINGUNG VON ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN

12.1. Wenn die Fluggesellschaft im Rahmen des Beförderungsvertrags für den Fluggast andere Leistungen als Flugleistungen mit Dritten vereinbart, so handelt sie insoweit nur als Agent.  In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.

12.2. Wenn sich die Fluggesellschaft zur Erbringung der Bodenbeförderung verpflichtet hat, kann dieser Transport anderen Beförderungsbedingungen unterliegen.

ARTIKEL 13 VERWALTUNGSFORMALITÄTEN

13.1. ALLGEMEINES

Der Fluggast allein ist verpflichtet, alle Gesetze, Regelungen, Anweisungen, Anordnungen und Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt für Anweisungen der Fluggesellschaft.

Die Fluggesellschaft, ihre Mitarbeiter, Agenten, Vertreter und Bevollmächtigten sind nicht verpflichtet, den Fluggästen und Dritten Unterstützung und Informationen bezüglich der Beschaffung der erforderlichen Dokumente (darunter Visa) und der Befolgung der maßgebenden Vorschriften zu leisten und zu übermitteln und haften nicht für eventuelle Folgen, die dem Fluggast durch falsche Informationen, aus der Unterlassung, sich diese Papiere (darunter Visa) zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der geltenden Gesetze entstehen.

13.2. REISEDOKUMENTE

Der Fluggast ist verpflichtet, vor Reiseantritt sämtliche Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und der Fluggesellschaft die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, auf jeder Teilstrecke die Beförderung eines Fluggastes zu verweigern, der die geltenden Gesetze und Vorschriften nicht einhält oder dessen Dokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen oder der sich weigert, solche Dokumente auf Verlangen der Fluggesellschaft vorzulegen.

13.3. EINREISEVERBOT

Der Fluggast ist verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis und andere im Zusammenhang mit dem Flug anwendbaren Gebühren zu zahlen, falls ihn die Fluggesellschaft auf Anordnung einer Behörde an seinen Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen muss, weil er in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen darf. Die Fluggesellschaft kann zur Bezahlung dieses Flugpreises sämtliche vom Fluggast gezahlten Beträge für nicht ausgenutzte Beförderung oder andere im Besitz der Fluggesellschaft befindlichen Mittel des Fluggastes verwenden.  Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird von der Fluggesellschaft nicht zurückerstattet.

13.4. ZOLLKONTROLLE

Auf Verlangen hat der Fluggast der Durchsicht seines aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zollbeamte beizuwohnen. Die Fluggesellschaft haftet nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge des Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.

13.5. SICHERHEITSKONTROLLE

Der Fluggast ist verpflichtet, sich den durch die bevollmächtigten Mitarbeiter oder Agenten der Behörden, der Flughafengesellschaften oder durch die Fluggesellschaft vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.

ARTIKEL 14 SCHADENSHAFTUNG

14.1. ALLGEMEINES

14.1.1.  Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen bilden die Grundlage für die Haftung der Fluggesellschaft. Wird die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt, so haftet die Vertragsfluggesellschaft, sofern nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. 

14.1.2. Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens, das die Haftung der Fluggesellschaft einschränkt.  Für Bereiche, die sich außerhalb des Gültigkeitsbereichs des Übereinkommens befinden, werden die Gesetze der jeweiligen Staaten angewendet.

14.1.3. Die Fluggesellschaft trägt keine Haftung gegenüber Kläger bzw. gegenüber der Person, auf die sich die Rechte des Klägers beziehen, vollständig oder teilweise in dem Umfang, in dem der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit, schuldhafte Handlung oder Nachlässigkeit verursacht bzw. mitverursacht wurden.  Die Beweislast trägt in diesem Fall die Fluggesellschaft.  Der Fluggesellschaft steht außerdem der Regress gegen Dritte zu.

14.1.4. Die Fluggesellschaft haftet für keinerlei Schäden, die im Zusammenhang mit dem Befolgen von Gesetzen, Anordnungen, Empfehlungen oder Anforderungen des nationalen Rechts, bzw. infolge deren Missachtung durch den Fluggast verursacht wurden.

14.1.5. Die Haftung der Fluggesellschaft darf nicht den nachgewiesenen Wert des Schadens übersteigen und unterliegt den Beschränkungen, die das anwendbare Recht, insbesondere die Vorschriften oder das Übereinkommen, vorsieht.

14.1.7. Wenn eine Fluggesellschaft ein Ticket ausstellt oder Gepäck für eine andere Fluggesellschaft eincheckt, handelt sie lediglich als Vertreter dieser Fluggesellschaft.

14.1.8. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verzichtet keine der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen auf irgendeinen Ausschluss oder Beschränkung der Haftung oder der Verteidigungsmittel der Fluggesellschaft nach der Verordnung, dem Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht.

14.2. SCHADENERSATZ DER FLUGGESELLSCHAFT BEI TOD UND KÖRPERVERLETZUNG

14.2.1. Die Fluggesellschaft haftet für Schäden aufgrund von Todesfall oder Körperverletzung eines Fluggastes, nur wenn der Unfall, der den Tod oder Körperverletzung zur Ursache hatte, an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen erfolgte.

14.2.2. Die Fluggesellschaft verpflichtet sich im Fall von Schäden aufgrund von Todesfall oder Körperverletzung eines Fluggastes, der durch diese Fluggesellschaft befördert wurde:

a) Für Schäden bis zu einem Betrag von 128 821 SDR (bzw. dem Gegenwert in einer anderen Währung) für jeden Fluggast auf Haftungsbefreiung und Haftungseingrenzung zu verzichten; die Fluggesellschaft behält dabei allerdings die Rechte, die ihr laut Art. 16.1.3. zustehen,

b) Forderungen, die den Betrag von 128 821 SDR pro Fluggast überschreiten, kann die Fluggesellschaft durch den Nachweis abwenden, dass: die Fluggesellschaft oder Personen, die in ihrem Namen handeln, weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt haben, oder

c) dieser Schaden ausschließlich durch Fahrlässigkeit oder eine andere schuldhafte Handlung von Dritten verursacht wurde und der schadenersatzberechtigten Person oder Personen eine Vorauszahlung auf den Schadenersatzbetrag leisten, welche zur Deckung der unmittelbaren finanziellen Bedürfnisse, proportional zu den erlittenen Unannehmlichkeiten, innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person.  Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 SDR (bzw. den Gegenwert in einer anderen Währung).  Die Auszahlung der Vorauszahlung ist nicht mit Anerkenntnis der Fluggesellschaft gleichzusetzen und kann auf den endgültigen Schadenersatzbetrag angerechnet werden.  Die Vorauszahlung muss nicht zurückbezahlt werden, sofern sie nicht an eine Person geleistet wurde, die sich als nicht schadenersatzberechtigt herausgestellt hat, oder im Fall, der im Art. 16.1.3. geschildert wird.

14.3. HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT BEI VERSPÄTUNG BEI DER BEFÖRDERUNG VON FLUGGÄSTEN

Bei Beförderungen, die unter die Konvention fallen, haftet die Fluggesellschaft für Schäden, die durch eine Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen entstehen, es sei denn, sie weist nach, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder dass es ihr nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Diese Haftung ist auf einen Betrag von 6.303 SZR pro Fluggast begrenzt.

14.4. HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT FÜR SCHÄDEN AM GEPÄCK

14.4.1. Die Fluggesellschaft haftet für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck, das unter der Obhut des Fluggastes steht, sowie an persönlichen Gegenständen des Fluggastes nur, wenn der Schaden durch ein Verschulden der Fluggesellschaft verursacht wurde.

14.4.2. Die Haftung der Fluggesellschaft im Falle der Zerstörung, Beschädigung, des Verlusts oder der Verspätung von Gepäck ist begrenzt und beträgt 1.519 SZR pro Fluggast, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen, wobei sich die Fluggesellschaft der Wahrscheinlichkeit eines Schadens bewusst war.

14.4.3. Die in Punkt 14.4.2 genannten Haftungsbegrenzungen stellen grundsätzlich die Obergrenze der Haftung der Fluggesellschaft dar, was bedeutet, dass der Fluggast innerhalb dieser Grenzen insbesondere das Vorliegen und die Höhe des erlittenen Schadens nachweisen muss. Kann der Fluggast den Schaden nicht belegen, ist die Fluggesellschaft berechtigt, eine Entschädigung nach den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung zu gewähren.

14.4.4. Die in Punkt 14.4.2 genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Fluggast eine Erklärung über den höheren Wert des Gepäcks gemäß Artikel 9 Punkt 9.5.3 abgegeben hat. In diesem Fall haftet die Fluggesellschaft bis zur Höhe des erklärten Wertes, es sei denn, sie weist nach, dass der tatsächliche Schaden des Fluggastes geringer war.

14.4.5. Die Fluggesellschaft haftet nicht für Schäden, die aus den natürlichen Eigenschaften, der Beschaffenheit oder den eigenen Mängeln des Gepäcks resultieren. Jeder Fluggast, dessen Gepäck Schäden an einer anderen Person, deren Eigentum oder am Eigentum der Fluggesellschaft verursacht, haftet für diese Schäden und übernimmt die von der Fluggesellschaft infolge dieser Schäden erlittenen Verluste und Kosten.

14.4.6. Die Fluggesellschaft haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die nicht im Gepäck befördert werden dürfen und die in Artikel 9 aufgeführt sind.

ARTIKEL 15 FRISTEN FÜR ERSATZANSPRÜCHE UND KLAGEN

15.1. ANZEIGE VON REKLAMATION

15.1.1 Die Klage auf Schadenersatz für Beschädigung von Gepäck ist nur dann zulässig, wenn der Berechtigte unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gepäcks Anzeige erstattet, für Schäden, die durch verspätete Auslieferung von Gepäck entstanden sind, spätestens 21 Tage nach Übergabe des Gepäcks an den Fluggast.  Die Reklamation muss in schriftlicher Form erfolgen und an die Fluggesellschaft vor dem Ablauf der genannten Fristen übermittelt werden.

15.1.2 Reklamationen sollen der Fluggesellschaft übermittelt werden, entweder vom Fluggast selbst oder durch seinen Bevollmächtigten, auf Grundlage einer entsprechenden Vollmacht, die der Fluggesellschaft vorgelegt wird. Reklamationen sollen an die Reklamationsabteilung geschickt oder mittels des auf der Seite  www.lot.com verfügbaren Formulars übermittelt werden.

ARTIKEL 16 ÄNDERUNGEN UND AUFHEBUNGEN

Agenten, Mitarbeiter und Vertreter der Fluggesellschaft sind nicht berechtigt, den Inhalt der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen in irgendeiner Form zu ändern, umzugestalten oder aufzuheben.

Letzte Änderung: 31.03.2026.