Haftung des Luftfrachtführers für Passagiere und Gepäck
Die vorliegende Information fasst die Haftungsbedingungen zusammen, die von den Fluggesellschaften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend der Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen befolgt werden.
Schadenersatz bei Tod und Körperverletzung
Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 151 880 SZR kann die Fluggesellschaft die Schadenersatzforderungen nicht anfechten. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann die Fluggesellschaft durch den Nachweis abwenden, dass sie weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, verpflichtet sich die Fluggesellschaft, innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 20.000 EUR).
Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen
Die Fluggesellschaft haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 6 303 SZR begrenzt.
Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck
Die Fluggesellschaft haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 519 SZR begrenzt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Die Fluggesellschaft haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 519 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, vorausgesetzt, das Reisegepäck war nicht bereits vorher schadhaft. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck ist die Fluggesellschaft nur für schuldhaftes Verhalten haftbar.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Der Fluggast kann die Erhöhung der Haftungsgrenze in Anspruch nehmen, wenn er spätestens beim Check-In eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast der Fluggesellschaft so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben 7 Tagen nach der Bereitstellung schriftlich Anzeige erstatten, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen.
Haftung der vertragsschließenden und befördernden Fluggesellschaften
Falls die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt, nicht mit der vertragsschließenden Fluggesellschaft identisch ist, so hat der Fluggast das Recht, Beschwerden bei beiden Fluggesellschaften einzureichen und Ansprüche gegen eine von beiden Fluggesellschaften zu erheben. Wenn der Name oder der Code einer Fluggesellschaft auf dem Flugschein angegeben ist, dann ist diese Fluggesellschaft die vertragsschließende Fluggesellschaft.
Fristen für Klagen
Die Klage auf Schadenersatz muss binnen zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tag der Ankunft des Flugzeugs am Zielort oder vom Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen.
Grundlage für die vorliegenden Angaben
Die Grundlage für die obigen Regeln ist das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das per Verordnung des Europäischen Rates (EG) Nr. 2027/97 (ergänzt durch Verordnung [EG] Nr. 889/2002) und per nationaler Gesetzgebung der Mitgliedstaaten angewendet wird.