Beförderungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck.
Inhaltsverzeichnis
ARTIKEL 1 BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
ARTIKEL 2 ANWENDUNGSBEREICH
ARTIKEL 3 FLUGSCHEIN
ARTIKEL 4 ZWISCHENLANDUNGEN
ARTIKEL 5 FLUGPREISE UND GEBÜHREN
ARTIKEL 6 RESERVIERUNGEN
ARTIKEL 7 FLUGGASTABFERTIGUNG
ARTIKEL 8 ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND BESONDERE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
ARTIKEL 9 GEPÄCK
ARTIKEL 10 UNREGELMÄSSIGKEITEN BEI DER BEFÖRDERUNG
ARTIKEL 11 ERSTATTUNGEN
ARTIKEL 12 VERHALTEN AN BORD
ARTIKEL 13 ERBRINGUNG VON ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN
ARTIKEL 14 VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
ARTIKEL 15 AUFEINANDERFOLGENDE FLUGGESELLSCHAFTEN
ARTIKEL 16 SCHADENSHAFTUNG
ARTIKEL 17 FRISTEN FÜR ERSATZANSPRÜCHE UND KLAGEN
ARTIKEL 18 ÄNDERUNGEN UND AUFHEBUNGEN
ARTIKEL 1 BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
AGENT - die Verkaufsstelle der Flugscheine, die von der Fluggesellschaft bevollmächtigt wurde, sie beim Verkauf der Flugtickets sowie anderer Dienstleistungen für die von der Fluggesellschaft angeflogenen Strecken zu vertreten, und gemäß Berechtigung auch für die Strecken anderer Fluggesellschaften.
GEPÄCK - umfasst, wenn nicht anders bezeichnet, das aufgegebene und nicht aufgegebene Gepäck.
HANDGEPÄCK - wird unter Aufsicht des Fluggastes in der Kabine befördert.
AUFGEGEBENES GEPÄCK - das Gepäck, das die Fluggesellschaft in ihre Obhut nimmt und für welches sie einen Gepäckschein ausgestellt hat.
FLUGSCHEIN - das durch die Fluggesellschaft oder in ihrem Auftrag ausgestellte gültige Dokument, das den Abschluss des Beförderungsvertrags bestätigt, bzw. der elektronische Flugschein, einschließlich den Vertragsbedingungen und Informationen über den Flug, darunter den Flugcoupons und dem Fluggastcoupon. Der Flugschein ist mit Gepäckschein bzw. mit Gepäckanhänger ausgestattet, die die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen miteinschließen.
GEPÄCKSCHEIN - die auf dem Ticket angebrachten Daten über die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks des Fluggastes.
ELEKTRONISCHER FLUGSCHEIN - die auf Grundlage des Reservierungssystems der Fluggesellschaft ausgestellte Bestätigung des bezahlten Fluges (Strecke) für den Fluggast zusammen mit den elektronischen Flugcoupons, sowie falls zutreffend, mit der Bordkarte, belegbar durch den "Passenger Itinerary Receipt".
GESAMTFLUGSCHEIN – Flugschein, der dem Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugschein bzw. Flugscheinen ausgestellt wurde und mit (dem) denen zusammen er einen Beförderungsvertrag bildet.
FRANK POINCARE – die vereinbarte Währungseinheit, die beim Warschauer Übereinkommen verwendet wird.
ÜBEREINKOMMEN - ist das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr: unterzeichnet am 28.Mai 1999 in Montreal (Montrealer Übereinkommen), unterzeichnet am 12. Oktober 1929 in Warschau (Warschauer Übereinkommen), in ursprünglicher Fassung (Originalfassung) bzw. mit Änderungen des Haager Protokolls von 1955 und/oder Ergänzungen des Zusatzabkommens von Guadalajara vom 1961, je nachdem, welches der beiden Übereinkommen angewendet wird, im Fall des Warschauer Übereinkommens auch davon abhängig, ob seine Änderungen und/oder Ergänzungen für die gegebene Beförderung aufgrund ihrer im Flugschein oder in den Gesamtflugscheinen genannten Strecke Anwendung finden.
ELEKTRONISCHER COUPON - elektronischer Flugcoupon oder ein anderer entsprechender Eintrag im Reservierungssystem der Fluggesellschaft.
FLUGCOUPON - der Teil des Flugscheins, der den Vermerk "Berechtigt zur Beförderung" trägt, oder im Falle eines elektronischen Flugscheins der elektronische Coupon, der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Fluggast Anspruch auf Beförderung hat.
MELDESCHLUSSZEIT - ist der von der Fluggesellschaft festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem der Fluggast seine Check-in-Formalitäten abgeschlossen hat und im Besitz seiner Bordkarte sein muss. Die Zeiten der Schließung der Check-In-Schalter findet man auf der Seite www.lot.com
BEZEICHNUNG DER FLUGGESELLSCHAFT BZW. DESIGNATOR DER FLUGGESELLSCHAFT – Buchstaben oder Zeichen, die auf eine bestimmte Fluggesellschaft hinweisen.
FLUGGAST - jede Person, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die auf Grundlage eines Flugscheins mit der Zustimmung der Fluggesellschaft in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.
FLUGGAST MIT BEHINDERUNG - beliebige Person, die bei der Beförderung in ihrer Mobilität beeinträchtigt ist, aufgrund der körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder vorübergehenden) Behinderung, der geistigen Behinderung, des Alters oder aus einem anderen Grund und deren Zustand eine besondere Aufmerksamkeit und Anpassung der für alle Fluggäste verfügbaren Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert.
FLUGBESTÄTIGUNG (ITINERARY RECEIPT) - das Reisedokument oder Dokumente, die ein Teil des elektronischen Flugscheins sind und den Namen des Fluggastes, Fluginformationen sowie andere durch die entsprechenden Gesetze erforderlichen Hinweise enthalten.
BEDINGUNGEN DER FLUGGESELLSCHAFT - andere Regelungen als die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die auf der Internetseite der Fluggesellschaft www.lot.com erhältlich sind, bzw. andere Bedingungen, die dem Fluggast vor dem Vertragsabschluss überlassen werden und während der Beförderung gültig sind sowie die Beförderung des Fluggastes und/oder des Gepäcks wie auch die Tarife der Fluggesellschaft regeln.
ZWISCHENLANDUNG - eine geplante Reiseunterbrechung von mehr als 24 Stunden an einem Ort/ mehreren Orten zwischen dem Abflug- und dem Bestimmungsort, vor dem Antritt der Reise zwischen dem Fluggast und der Fluggesellschaft vereinbart.
FLUGGESELLSCHAFT – die Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze LOT S.A. mit Sitz in ul. Komitetu Obrony Robotników 43, 02-146 Warszawa (nachfolgend auch PLL LOT SA genannt) sowie in bestimmten Fällen auch eine andere Fluggesellschaft, die im Flugschein genannt ist oder die Beförderung in ihrem Auftrag durchführt.
GEPÄCKANHÄNGER - ein von der Fluggesellschaft bzw. in ihrem Auftrag ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein, dessen Gepäckanhängerteil am aufgegebenen Gepäckstück befestigt und dessen Gepäckidentifizierungsteil dem Fluggast ausgehändigt wird.
SZR – SONDERZIEHUNGSRECHTE (Special Drawing Rights) eine vereinbarte Währungseinheit entsprechend der Definition des Internationalen Weltwährungsfonds.
SPEZIELLE WERTERKLÄRUNG – bedeutet die vom Fluggast gegen Entgelt abgegebene Erklärung bei der Aufgabe des Gepäcks, in der ein höherer Wert des Gepäcks als die durch das Übereinkommen festgelegten Haftungslimits angegeben wird.
FLUGPREIS – bedeutet Tarife, Steuern und andere beim Fluggast erhobenen Entgelte einschließlich Beschlüsse bezüglich deren Gültigkeit, die falls erforderlich den zuständigen Behörden gemeldet wurden.
FRIST IN TAGEN - bedeutet volle Kalendertage, einschließlich aller 7 Wochentage, unter Vorbehalt, dass bei der Fristsetzung der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet wird. Bei Feststellung der Gültigkeitsdauer des Flugscheins wird der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.
VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE - im Sinne des Übereinkommens und der vorliegenden Beförderungsbedingungen solche Orte, ausgenommen Abflug- und Bestimmungsort, die im Flugschein oder im Flugplan der Fluggesellschaft als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggastes vermerkt sind.
VERTRAGSBEDINGUNGEN - Bedingungen und Informationen, die im Flugschein oder im "Itinerary Receipt" eingetragen sind bzw. mit ihnen zusammen ausgehändigt wurden, die als solche bezeichnet wurden und die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbeziehen, indem sie sich auf diese berufen.
ARTIKEL 2 ANWENDUNGSBEREICH
2.1. ALLGEMEINES
2.1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten ausschließlich für Flüge und Flugabschnitte, für die der Name der Fluggesellschaft PLL LOT S.A. oder ihr Designator LO in die entsprechende Spalte des für den Flugabschitt ausgestellten Flugscheins eingetragen ist, mit Ausnahme der Fälle, die in den Punkten 2.2-2.5 vorgesehen sind sowie der unter Punkt 2.6. beschriebenen Situation.
2.1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen werden auch im entsprechenden Umfang auf kostenlose und ermäßigte Beförderungen angewendet, sofern es in den dafür vorgesehenen Verträgen, Aufträgen für Flüge oder Flugscheinen nicht anders vereinbart wurde.
2.2. VORRANG DES GESETZES
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen werden so angewendet, dass die Beschlüsse des Übereinkommens und andere Rechtsbeschlüsse, die unabdingbar sind, davon unberührt bleiben. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen unter dem jeweils anwendbaren Recht ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
2.3. CHARTER
Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung unterliegen den vorliegenden Beförderungsbedingungen nur im entsprechenden Umfang, soweit dies in den Chartervertrag oder im Charterflugschein vorgesehen ist.
2.4. "CODE SHARE" FLÜGE
Für einige Strecken oder bestimmte Flüge trifft die Fluggesellschaft mit anderen Fluggesellschaften Abkommen, die meistens als "Code Share" bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass selbst in Fällen, wenn der Fluggast eine Buchung für einen Flug mit der Maschine einer bestimmten Fluggesellschaft betätigt hat und einen Flugschein besitzt, in dem der Name oder Designator der Fluggesellschaft eingetragen ist, die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft als die eingetragene tatsächlich durchgeführt werden kann. In diesem Fall kann auch die Beförderung den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft unterliegen, die diese Beförderung tatsächlich durchführt. Über die Identität der Fluggesellschaft, welche die Beförderung tatsächlich durchführen wird, werden die Fluggäste bei der Reservierung in Kenntnis gesetzt, sollte diese bei der Reservierung noch unbekannt sein - sobald diese festgelegt wird.
2.5. NOTWENDIGKEIT DER ÄNDERUNG DER FLUGGESELLSCHAFT
In besonders begründeten Fällen, wenn die Fluggesellschaft keine Möglichkeit hat, den Fluggast auf seinem planmäßigen Flug zu befördern, kann sie, um Flugverspätung zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren, ihren Flug durch den Flug einer anderen Fluggesellschaft ersetzen, bzw. den Fluggast auf den Flug einer anderen Fluggesellschaft umbuchen. Über die Identität der Fluggesellschaft, welche die Beförderung tatsächlich durchführt, wird der Fluggast spätestens beim Check-in oder beim Betreten der Maschine informiert.
2.6. ÄNDERUNG DES FLUGZEUGTYPS
Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, den Typ der im Flugplan genannten Maschine zu ändern.
2.7. ALLGEMEINDE BEFÖRDEUNGSBEDINGUNGEN UND ANDERE BEDINGUNGEN DER FLUGGESELLSCHAFT
Sollte eine der in den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen in Widerspruch zu den Tarifen oder anderen Bedingungen der Fluggesellschaft stehen, die auf der Seite www.lot.com erhältlich sind oder dem Fluggast vor dem Abschluss des Personen- oder Gepäckbeförderungsvertrags ausgehändigt wurden, so haben diese Tarife oder Bedingungen den Vorrang.
ARTIKEL 3 FLUGSCHEIN
3.1. FLUGSCHEIN
Der Flugschein gilt als Beweis des ersten Anscheins für den Abschluss des Beförderungsvertrags zwischen der Fluggesellschaft und dem im Flugschein genannten Fluggast.
3.1.1. ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER FLUGSCHEINE
Eine Person, die keinen gültigen von der Fluggesellschaft ausgestellten Flugschein mit Flugcoupon für den entsprechenden Flug besitzt, ist für die Beförderung nicht berechtigt. Für die Beförderung ist ausschließlich die Person berechtigt, auf deren Namen der Flugschein ausgestellt wurde, die Fluggesellschaft hat dabei das Recht, ein Dokument anzufordern, das ihre Identität und die Übereinstimmung mit den Daten im Reservierungssystem der Fluggesellschaft bestätigt.
3.1.2. FEHLENDER GÜLTIGER FLUGSCHEIN
Mit Ausnahme eines elektronischen Flugscheins kann die Fluggesellschaft bei Verlust oder Beschädigung eines Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins sowie bei Nichtvorlage desselben mit darin enthaltenem Fluggastcoupon für den jeweiligen Flug und allen nicht benutzten Flugcoupons auf Wunsch des Fluggastes einen solchen Flugschein ganz oder teilweise durch einen neuen Flugschein (Duplikat) ersetzen. Die Ausstellung dieses Flugscheins (Duplikats) erfolgt erst nach Vorlage eines Nachweises, dass der ursprüngliche Flugschein (verlorengegangener, beschädigter etc.) für den jeweiligen Flug/ Strecke gültig war. In diesem Fall behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, eine entsprechende Gebühr für die erneute Ausstellung des Flugscheins (Duplikats) oder eines Teils des Flugscheins zu verlangen. Beim Fehlen eines solchen Beweises kann die Ausstellung eines neuen Flugscheins erst nach der Bezahlung des vollen Tarifpreises erfolgen. Eine Erstattung für verlorengegangenen Flugschein kann entsprechend dem Art. 11 Punkt 5 betätigt werden.
3.1.3. NICHTÜBERTRAGBARKEIT VON FLUGSCHEINEN
Ein Flugschein ist nicht übertragbar. Sollte eine andere Person, als die im Flugschein genannte, mit diesem Flugschein reisen oder für diesen Flugschein eine Erstattung bekommen, besteht seitens der Fluggesellschaft keine Haftung gegenüber der im Flugschein genannten Person, wenn sie im guten Glauben die Beförderung durchführt oder die Erstattung betätigt. Diese Regelung bezieht sich nicht auf Fälle, wenn der Fluggast im Rahmen einer touristischen Veranstaltung befördert wird, die besonderen Gesetzen unterliegt.
3.2. GÜLTIGKEIT
3.2.1 Der Flugschein ist gültig ein Jahr, gerechnet vom Antritt der Reise, oder, falls kein Flugcoupon benutzt wurde, ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum, sofern im Flugschein oder in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht anders vermerkt wurde.
3.2.2. Ist der Fluggast nicht in der Lage, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Flugscheins anzutreten, weil ihm die Fluggesellschaft für den Zeitpunkt der gewünschten Reservierung keinen Platz zur Verfügung stellen kann, wird die Gültigkeit des Flugscheins entsprechend dem geltenden Tarif verlängert oder es wird auf Wunsch des Fluggastes eine Erstattung entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 veranlasst.
3.2.3. Die Gültigkeit der Flugscheine von Begleitpersonen eines Fluggastes, der während der Flugreise stirbt, kann von der Fluggesellschaft durch Verlängerung der Gültigkeit der Flugscheine bzw. durch die Aufhebung der Mindestaufenthaltszeit geändert werden. Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die Gültigkeitsdauer der Flugscheine des Fluggastes und der ihn begleitenden unmittelbaren Familienangehörigen geändert werden. Jede solche Änderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine gültige Sterbeurkunde vorgelegt wird und ist auf bis zu 45 Tagen nach dem Todesdatum beschränkt.
3.3. REIHENFOLGE DER BENUTZUNG DER FLUGCOUPONS
Die Tarife der Fluggesellschaft erfordern die Einhaltung einer festen Reihenfolge, die im Flugschein eingetragen ist. Wenn der Fluggast auf seiner Reise die im Flugschein vorhergesehene Reihenfolge ändern möchte, muss der Flugschein entsprechend der tatsächlichen Streckenführung geändert werden. In diesem Fall wird der Preis wie folgend berechnet:
a) In Höhe des Preises für die zum Zeitpunkt der Buchungsänderung gültige tatsächliche Streckenführung, im Fall, wenn die Reise nicht angetreten wurde.
b) In Höhe des Preises für die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung gültige tatsächliche Streckenführung, im Fall, wenn die Reise angetreten wurde.
Sofern der auf diese Weise berechnete Flugpreis höher ist, als für die im Flugschein angegebene Strecke, kann die weitere Beförderung davon abhängig gemacht werden, ob der Fluggast die anfallende Preisdifferenz begleicht. Sollte der Fluggast die Fluggesellschaft über die Änderung der Streckenführung nicht benachrichtigt haben und der vorherige Streckenabschnitt nicht angetreten bzw. nicht in der im Flugschein vorhergesehenen Reihenfolge angetreten wurde, so wird der Artikel 6 Punkt 5 der vorliegenden Beförderungsbedingungen angewendet.
3.4. NAME UND ANSCHRIFT DER FLUGGESELLSCHAFT
Der Name der Fluggesellschaft darf im Flugschein in Form des Airline Designator Codes oder in sonstiger Weise abgekürzt werden. Als Anschrift der Fluggesellschaft gilt auch der Flughafen des Abflugortes, der neben der ersten Abkürzung der Fluggesellschaft in der Rubrik „Fluggesellschaft” auf dem Flugschein erscheint, im Falle des elektronischen Flugscheins entsprechend den Angaben im ersten Flugcoupon der Reisebestätigung.
ARTIKEL 4 ZWISCHENLANDUNGEN
Zwischenlandungen auf der im Flugschein eingetragenen Strecke sind an vereinbarten Orten gestattet, sofern es die Bedingungen des geltenden Tarifs oder die anwendbaren Gesetze zulassen.
ARTIKEL 5 FLUGPREISE UND GEBÜHREN
5.1. ALLGEMEINES
Der Flugpreis umfasst das Entgelt für die Luftbeförderung zwischen Abflugort und Bestimmungsort, sofern nicht anders angegeben. Die Flugpreise enthalten nicht die Kosten für den Bodentransport zwischen den Flughäfen bzw. zwischen Flughäfen und Terminals in den Stadtzentren.
5.2. ANWENDUNG DER FLUGPREISE
Bei den in der Luftbeförderung gültigen Flugpreise handelt es sich um Preise, die von der Fluggesellschaft oder in ihrem Namen auf übliche Weise angewendet werden, für Beförderungen, für die kein Flugpreis veröffentlicht wurde, werden die Flugpreise entsprechend den Gesetzen der Fluggesellschaft erstellt (errechnet). Mit Ausnahme von rechtlich geregelten Fällen wird der Flugpreis angewendet, der am Tag der Buchung des Flugscheins für den Tag gültig ist, an dem die Reise mit dem ersten Flugcoupon angetreten wird (im Flugschein festgelegtes Datum), bzw. beim elektronischen Flugschein – mit dem ersten elektronischen Coupon. Eine Änderung des Reiseweges oder des Reisedatums kann unter Umständen Auswirkungen auf den bereits bezahlten Flugpreis haben. Einige ermäßigte Flugpreise können teilweise oder vollständig von Erstattung ausgeschlossen sein (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Erstattung gesetzlich und unabhängig der Tarifbedingungen vorgeschrieben ist), ihre Auswahl sollte deshalb so erfolgen, damit die Tarifbedingungen den Bedürfnissen des Fluggastes entsprechen. Sollte der bezahlte Betrag mit dem errechneten Flugpreis nicht übereinstimmen, wird die Differenz ggf. von der Fluggesellschaft nachbelastet oder zurückerstattet, entsprechend den geltenden Tarifbedingungen.
5.3. REISEWEG
Sofern von der Fluggesellschaft nicht anders bestimmt wurde, werden die Tarife ausschließlich für Flugstrecken angewendet, für die der jeweilige Tarif gilt. Sollte der gegebene Tarif eine Reise auf verschiedenen Reisewegen zulassen, besteht für den Fluggast die Möglichkeit, vor der Ausstellung des Flugscheins den gewünschten Reiseweg festzulegen, anderenfalls wird dieser von der Fluggesellschaft festgelegt.
5.4. STEUERN UND GEBÜHREN
Beim Kauf des Flugscheins ist der Fluggast verpflichtet, die entsprechenden Steuern und Gebühren zu entrichten, die von den zuständigen staatlichen oder anderen Behörden bzw. vom Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste unabhängig von den Tarifen und Gebühren der Fluggesellschaft erhoben werden. Eine Änderung der Bedingungen des Beförderungsvertrags (z.B. in Bezug auf die Fluggesellschaft, Flugstrecke oder das Datum) auf Wunsch oder durch das Verschulden des Fluggastes zieht die Berechnung und Erhebung von den jeweils geltenden Gebühren und Steuern nach sich. An einigen Flughäfen werden auf den Fluggast ggf. zusätzliche Verwaltungsgebühren durch die Flughafenverwaltung oder die staatlichen Behörden auferlegt, die von der Fluggesellschaft unabhängig sind und ausschließlich an diese Institutionen direkt zu bezahlen sind. Sollte der Flugschein nicht benutzt oder teilweise benutzt werden, werden die entsprechenden Gebühren und Steuern dem Fluggast erstattet.
Auf den Flugscheinpreis kann eine Bearbeitungsgebühr für das Ausstellen oder Ändern des Flugscheins angerechnet werden, von deren Höhe der Fluggast vor dem Abschluss des Beförderungsvertrags in Kenntnis gesetzt wird. Diese Gebühr ist von der Erstattung ausgeschlossen.
5.5. WÄHRUNG
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem anwendbaren Recht sind die Flugpreise und Zuschläge in jeder durch die Fluggesellschaft annehmbaren Währung zu bezahlen. Sollte die Bezahlung in einer anderen Währung erfolgen als derjenige, in der der Flugpreis veröffentlicht ist, gilt für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung gültige Bankankaufkurs.
ARTIKEL 6 RESERVIERUNGEN
6.1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RESERVIERUNGEN
6.1.1. Der Fluggast verfügt über eine bestätigte Reservierung, wenn im Flugschein die Nummer, der Tag und die Uhrzeit des Flugs genannt sind sowie der Vermerk „OK” in der entsprechenden Rubrik gemacht wurde, im Fall des elektronischen Flugscheins – ein Hinweis, dass die Reservierung im Reservierungssystem der Fluggesellschaft registriert und bestätigt wurde.
6.1.2. Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden Bestimmungen bezüglich des Anspruchs auf Umbuchung bzw. sind von der Umbuchung ausgeschlossen. Die ausführlichen Bedingungen sind in den jeweiligen Tarifbestimmungen enthalten.
6.2. STORNIERUNG DER RESERVIERUNG NACH DEM ABLAUF DER FESTGELEGTEN FRIST FÜR DIE AUSSTELLUNG DES FLUGSCHEINS
Die Fluggesellschaft kann die Reservierung stornieren, wenn der Fluggast den Flugpreis nicht bezahlt bzw. die Kreditformalitäten mit der Fluggesellschaft bis zu dem für die Ausstellung des Flugscheins festgelegten Zeitpunkt nicht erledigt hat.
6.3. PERSONENBEZOGENE DATEN
Zum Zwecke des Abschlusses und der Durchführung des Beförderungsvertrags ist der Fluggast verpflichtet, der Fluggesellschaft seine personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Reservierung, Ausstellung von Flugscheinen, Durchführung des Beförderungsvertrags, Bearbeitung eventueller Reklamationsansprüche, Erwerb von Zusatzleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie anderen Formalitäten im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt notwendig sind. Die Fluggesellschaft wird die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den obengenannten Zwecken verarbeiten und sie an die zuständigen Behörden und andere Empfänger, darunter bevollmächtigte Agenten, andere Fluggesellschaften weitergeben, zwecks Durchführung der genannten und anderen rechtlich begründeten Interessen, die durch Administratoren oder andere Datenempfänger umgesetzt werden.
Die Fluggäste werden darüber informiert und nehmen in Kenntnis, dass jeder Vorfall im Zusammenhang mit dem unberechtigten Zugriff bzw. im Zusammenhang mit der Bedrohung der Flugsicherheit im Computersystem der Fluggesellschaft gespeichert und den zuständigen Behörden übermittelt werden kann.
Außerdem ist die Fluggesellschaft im Fall von bestimmten Flügen gemäß den entsprechenden Gesetzen des polnischen, des EU- und des internationalen Rechts verpflichtet, die personenbezogenen Daten an (polnische und ausländische) Behörden weiterzugeben, insbesondere zum Zweck der Aufklärung und Bekämpfung von Terrorismus sowie anderen Straftaten und Steuerstraftaten sowie deren Vermeidung und Verfolgung der Täter sowie zum Zweck der Bekämpfung von illegaler Einwanderung und zur Verbesserung von Grenzkontrollen.
Im Zuge der Umsetzung des Beförderungsvertrags können die personenbezogenen Daten der Fluggäste an Datenempfänger übermittelt werden, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, die gesetzlich sowie aufgrund von internationalen Verträgen dazu berechtigt sind, diese Informationen zu empfangen, oder wenn die Übermittlung von Daten für die Erfüllung von rechtlich begründeten Interessen der Administratoren oder Datenempfänger erforderlich sein wird, darunter für die Durchführung von Einreise-, Zoll- sowie anderen Formalitäten im Zusammenhang mit dem Grenzübergang in den Zielländern.
Die Fluggesellschaft bestimmte einen Datenschutzbeauftragten, mit dem sich die Fluggäste über die E-Mail-Adresse iod@lot.pl in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Daten in Verbindung setzen können.
Ausführliche Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Fluggesellschaft findet man auf der Seite Datenschutz-Bestimmungen
6.4. SITZPLATZZUWEISUNG
6.4.1 Im Fall einer kostenlosen Sitzplatzreservierung berücksichtigt die Fluggesellschaft nach Möglichkeit den Wunsch des Fluggastes nach einem bestimmten Sitzplatz in der Kabine des Flugzeugs ohne zusätzliche Kosten im Rahmen des Check-In-Vorgangs, behält sich jedoch das Recht vor, die Sitzplätze, für die der Flugschein ausgestellt wurde, neu zuzuweisen, auch wenn die Buchung bereits bestätigt wurde.
6.4.2. Die Fluggesellschaft bietet auch die Leistung „Mein Lieblingssitz“, mit der Möglichkeit, den gewünschten Sitz am Bord früher zu reservieren. Einzelheiten des Angebots „Mein Lieblingssitz” finden Sie auf der Seite www.lot.com
6.5. STORNIERUNG WEITERER RESERVIERUNGEN
Wenn der Fluggast die Änderungen im Flugschein entsprechend der tatsächlichen Wunschstrecke nicht vorgenommen bzw. die im Art. 3. Punkt 3.3. genannten Gebühren nicht beglichen hat, so hat die Fluggesellschaft das Recht, die bereits betätigten Reservierungen für weitere Teile der Reise zu streichen.
ARTIKEL 7 FLUGGASTABFERTIGUNG
Der Fluggast soll zur Fluggastabfertigung und am Gate vor dem Abflug spätestens zu einem Zeitpunkt erscheinen, der den Abschluss aller durch die Behörden vorgeschriebenen Formalitäten und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abflug ermöglicht, auf jeden Fall nicht später, als es von der Fluggesellschaft in der Mindestabfertigungszeit festgelegt wurde. Wenn ein Fluggast über keine erforderlichen Dokumente verfügt und für den Reiseantritt nicht vorbereitet ist, bzw. sich zur Fluggastabfertigung oder am Gate vor dem Abflug bis zu den von der Fluggesellschaft festgelegten Meldeschlusszeit nicht meldet, ist die Fluggesellschaft zur Stornierung der Reservierung dieses Fluggastes berechtigt und nicht verpflichtet, den Abflug zu verzögern, um auf den Fluggast zu warten. Die Fluggesellschaft trägt gegenüber dem Fluggast keine Haftung für eventuelle Schäden und Auslagen, die dem Fluggast aus allein von ihm zu vertretenden Verletzungen der Anforderungen dieses Artikels dieser Bestimmungen entstehen. Sollte der Fluggast nach der Fluggastabfertigung zum Einsteigen am Gate nicht erscheinen, so dass aus diesem Grund zur Flugverspätung aufgrund der Entladung des bereits aufgegebenen Gepäcks gekommen ist, haftet der Fluggast für die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Ausführliche Informationen über die Abfertigung, insbesondere dabei über deren Schließung finden Sie auf der Seite www.lot.com.
ARTIKEL 8 ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND BESONDERE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
8.1. ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG
Die Fluggesellschaft kann die Beförderung des Fluggastes oder seines Gepäcks verweigern, wenn Sie im Rahmen ihres Ermessens der Meinung ist, dass:
- diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit notwendig ist;
- diese Maßnahme notwendig ist, um einen Verstoß gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates zu vermeiden, von dem aus abgeflogen wird, oder der angeflogen oder überflogen wird, bzw. in dem eine Zwischenlandung stattfindet, oder
- ohne gegen den Artikel 8 Punkt 8.2. zu verstoßen, das Verhalten, der Zustand, das Alter oder die geistige oder körperliche Verfassung des Fluggastes den Anlass geben, dass:
- er eine besondere Betreuung seitens der Fluggesellschaft erfordert,
- er offensichtlich gegen die guten Sitten verstoßt, was von anderen Fluggästen als anstößig empfunden werden kann oder
- er eine Gefahr für sich selbst, für andere Fluggäste oder fremdes Eigentum darstellt;
- der Fluggast die Anweisungen und Hinweise der Fluggesellschaft, insbesondere bezüglich der Sicherheit und Ordnung an Bord missachtet
- der Fluggast das Personal mutwillig irregeführt oder schikaniert hat (z.B. durch Witze über angeblichen Besitz von Waffen oder anderen gefährlichen Gütern), bzw. sich so äußert oder verhält, dass (und ) es als zweifelhaft erscheint, dass die Sicherheit an Bord gewährleistet wird oder (und) dass die Fluggesellschaft und ihr Bodenpersonal, ihr Flugzeug/Besitz oder Eigentum, ihre Dienstleistungen (darunter das angebotene Treueprogramm) oder ihre Fluggäste direkt oder indirekt zu Schaden kommen können. Diese Äußerungen oder Verhalten umfassen Drohungen, beleidigende oder vulgäre Sprache gegenüber dem Boden- oder Kabinenpersonal und beziehen sich auf Fluggäste, die eine Bedrohung darstellen, bzw. deren Verhalten die Sicherheit von einer oder mehreren Personen, Gütern oder dem Eigentum der Fluggesellschaft gefährdet.
- der Fluggast die Vornahme einer Sicherheitsprüfung bezüglich seiner eigenen Person oder der transportierten Gegenstände verweigerte, die vom Ordnungspersonal am Flughafen aus Sicherheitsgründen durchgeführt wird;
- wenn sich der Fluggast bereits auf einem früheren Flug, bei der Abfertigung oder im Fall von Flügen mit Zwischenlandung - auf einem anderen Flugabschnitt rechtswidrig verhalten, gegen die Maßnahmen der Flugsicherheit, gute Sitten oder Ordnung, darunter gegen die Bestimmungen von Artikel 12 verstoßen hat und ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Fluggast solches Verhalten wiederholen kann und deshalb von der Verweigerung der Beförderung auf allen Flügen der Fluggesellschaft schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde;
- der Fluggast den anwendbaren Flugpreis, Gebühren oder Steuern nicht bezahlt hat bzw. die Kreditformalitäten zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast (bzw. der Person, die den Flugschein bezahlte) nicht erledigt wurden;
- der Fluggast nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist, oder die Aushändigung der im Artikel 14 Punkt 14.2 genannten erforderlichen Dokumente trotz Aufforderung der Fluggesellschaft ablehnt.
- es ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Fluggast in ein Land einreisen will, für das er nur zum Transit berechtigt ist;
- der Fluggast seine Reisedokumente vernichtet hat oder deren Übergabe an die Besatzung für die Dauer des Flugs gegen Quittung trotz Aufforderung der Mitarbeiter der Fluggesellschaft ablehnt, falls dies von den zuständigen Behörden verlangt wird;
- dem Fluggast die Einreise in das Land verweigert wird, von dem aus abgeflogen wird, oder der angeflogen oder überflogen wird;
- der Fluggast einen Flugschein vorlegt:
- den er auf illegalem Wege, bzw. nicht von der Fluggesellschaft oder bei einem von ihr bevollmächtigten Agenten erworben hat
- der als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist
- gefälscht ist, oder
- einen Flugcoupon oder elektrischen Coupon enthält, der Änderungen aufweist, die von einer anderen Person als die Fluggesellschaft oder der von ihr bevollmächtigte Agent betätigt wurden, bzw. wenn der Flugcoupon erheblich beschädigt ist;
- die Person, die den Flugschein vorlegt, nicht nachweisen kann, dass sie diejenige ist, deren Name in der Rubrik des Flugscheins: „Name des Fluggastes" eingetragen ist;
- Den Flugschein nicht umgetauscht oder die Gebühr für den Umtausch des Flugscheins gemäß Art. 3 Punkt 3.3. nicht bezahlt wurde.
8.1.1. Wenn im Zusammenhang mit dem im Pkt. 8.1 Buchstabe d, e und g) genannten Verhalten des Fluggastes die Fluggesellschaft zu Schaden kam, so wird sie direkt vom Fluggast die durch dieses Verhalten entstandenen Kosten verlangen.
8.2. BESONDERE BETREUUNG WÄHREND DER BEFÖRDERUNG
8.2.1. Die Fluggesellschaft bemüht sich, Personen, die krank oder behindert sind sowie unbegleiteten Kindern und Schwangeren die Reise zu erleichtern. Die Beförderung von unbegleiteten Kindern, Kranken oder Personen mit Behinderung bzw. schwangeren Frauen muss entsprechend dem anwendbaren Recht mit der Fluggesellschaft bezüglich der Beförderungsmodalitäten rechtzeitig vereinbart werden.
8.2.2. Bei einigen Typen der Maschinen kann es zu Einschränkungen im Zusammenhang mit Beförderung von Fluggästen mit Behinderung kommen. Es wird empfohlen, dass die Fluggäste die Fluggesellschaft über die eigene Behinderung bzw. über irgendeine Art von Bedarf nach spezieller Unterstützung bereits bei der Reservierung benachrichtigen. Wenn die Bitte um Unterstützung nach dem Zeitpunkt der Reservierung bzw. nach der durch das Gesetz festgelegten Frist erfolgt, wird sich die Fluggesellschaft nach Möglichkeit bemühen, der Bitte des Fluggastes entsprechend den gültigen Gesetzen Folge zu leisten, indem sie vor allem den Zeitpunkt und den besonderen Charakter der erforderlichen Hilfe berücksichtigt.
Ausführliche Bestimmungen bezüglich der Beförderung des oben genannten Personenkreises findet man auf der Internetseite der Fluggesellschaft www.lot.com.
8.2.3. Sollte der Fluggast die Fluggesellschaft über seine Krankheit bzw. Behinderung, die eine spezielle Unterstützung erfordert, nicht in Kenntnis setzen und die Fluggesellschaft aus diesem Grund den Flug ungeplant unterbrechen muss, ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Erstattung der Kosten für die Änderung der Flugstrecke bzw. anderen in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu verlangen, mit Ausnahme von Fällen der höheren Gewalt oder von der Fluggesellschaft verschuldeten Handelns.
ARTIKEL 9 GEPÄCK
9.1. ALLGEMEINES
Der Fluggast muss über den Inhalt seines Gepäcks in Kenntnis sein, es ist verboten, Pakete oder Gegenstände für Dritte zu transportieren.
9.1.1. GEGENSTÄNDE, DIE IM GEPÄCK NICHT TRANSPORTIERT WERDEN DÜRFEN
Der Fluggast darf in seinem Gepäck folgende Gegenstände nicht mitführen:
- Gegenstände, die das Flugzeug, Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs gefährden können, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO (International Civil Aviation Organisation) und der IATA (International Air Transport Association) und in entsprechenden Gesetzen aufgeführt sind (weiterführende Informationen sind auf Wunsch bei der Fluggesellschaft erhältlich);
- Gegenstände, deren Transport nach den Gesetzen des Staates, von dem aus geflogen wird, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
- Gegenstände, die nach Ermessen der Fluggesellschaft wegen ihres Gewichtes, ihrer Form, Größe, oder Beschaffung (wie z.B. Zerbrechlichkeit oder Verderblichkeit), wie auch aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen zur Beförderung als Gepäck ungeeignet sind;
- lebendige Tiere, mit Ausnahme der im Artikel 9 Punkt 9.9. –Tiere vorgesehenen Fälle;
- Spiritus;
- andere Alkoholgetränke, mit Ausnahme von originalverpackten Waren.
9.1.2. Feuerwaffen und Munition, ausgenommen für Sport- und Jagdzwecke, sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Feuerwaffen und Munition für Sport- und Jagdzwecke können als aufgegebenes Gepäck akzeptiert, müssen allerdings vorher der Fluggesellschaft zur Prüfung vorgelegt werden. Die Feuerwaffen müssen entladen und gesichert sowie entsprechend verpackt sein. Der Transport von Munition unterliegt den Bestimmungen der ICAO und der IATA über gefährliche Güter und den entsprechenden nationalen Gesetzen.
9.1.3. Waffen, wie z.B. Schwerter/Degen, Messer, antike Feuerwaffen, Repliken der Feuerwaffen können nach vorheriger Absprache der Transportbedingungen mit der Fluggesellschaft als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden. Das Mitführen dieser Gegenstände in der Kabine ist nicht gestattet.
9.1.4. Der Fluggast darf im aufgegebenen Gepäck keine Gegenstände mitführen, die leicht zerbrechlich und leicht verderblich sind. Sollte der Fluggast diese Gegenstände im Gepäck transportieren, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese ordentlich und sicher verpackt sind und das Gepäck des Fluggastes oder der anderen Fluggäste sowie der Güter der Fluggesellschaft nicht beschädigen.
9.1.5. Aufgrund der Haftungseinschränkung im Zusammenhang mit der Geltung des Übereinkommens, empfehlt die Fluggesellschaft außerdem, im aufgegebenen Gepäck folgende Gegenstände nicht zu transportieren: Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Computer, Fotoapparate, Mobiltelefone oder andere elektronische Geräte, Gegenstände aus Silber oder Gold, Wechsel, Wertpapiere und andere Wertgegenstände, Handelsunterlagen, Warenmuster, Pässe oder andere Personalausweise, optische Geräte, Medikamente und Schlüssel. Gegenstände dieser Art soll der Fluggast im Handgepäck transportieren.
9.2. RECHT AUF VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG
9.2.1. Die Fluggesellschaft behält sich vor, die Beförderung der unter Punkt 9.1.1 und 9.1.2. genannten Gegenstände als Gepäck abzulehnen bzw. die Weiterbeförderung aller solcher allenfalls im Laufe der Beförderung entdeckter Gegenstände zu verweigern.
9.2.2. Die Fluggesellschaft kann die Beförderung von aufgegebenem Gepäck ablehnen, wenn dieses nicht ordnungsgemäß verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten. Außerdem kann die Fluggesellschaft Gepäckstücke ablehnen, die wegen ihrer Größe, Form, des Gewichts, des Inhalts, der Art oder wegen der Sicherheit und des Komforts anderer Fluggäste nicht transportiert werden können.
9.2.3 Der Fluggast soll keine aufgegebenen und Handgepäckstücke transportieren, deren Inhalt er nicht kennt bzw. die ihm von unbekannten Dritten zum Transport überlassen wurden.
9.3. RECHT AUF DURCHSUCHUNG DER GEPÄCKSTÜCKE
9.3.1. Aus Sicherheitsgründen kann die Fluggesellschaft vom Fluggast verlangen, dass er in eine Durchsuchung oder Durchleuchtung seines Gepäcks oder eine andere Art der Kontrolle einwilligt. Auch im Falle seiner Abwesenheit kann das Gepäck untersucht werden, um festzustellen, ob der Fluggast in seinem Gepäck Gegenstände wie im Punkt 9.1.1. und 9.1.2. dieses Artikels beschrieben, oder andere Arten von Waffen und Munition ohne Wissen der Fluggesellschaft zum Transport übergeben hat oder mitführt. Sollte der Fluggast in eine derartige Untersuchung nicht einwilligen, kann die Fluggesellschaft ihm und seinem Gepäck die Beförderung verweigern.
9.3.2. GEPÄCKAUFGABE
Der Fluggast kann sein Gepäck nur zu dem Bestimmungsort aufgeben, zu dem er selbst reist, entsprechend der im Flugschein eingetragenen Strecke (im entsprechenden Flugcoupon oder Flugcoupons). Es ist nicht erlaubt, die Reise an Orten der Zwischenlandung zu unterbrechen, wenn das Gepäck des Fluggastes an einen anderen Ort der Reisestrecke aufgegeben wurde und die Fluggesellschaft nicht in der Lage ist, ohne den Start der Maschine zu verzögern, alle Gepäckstücke im Frachtraum zu suchen und an den Fluggast, der das Flugzeug an einem Ort der Zwischenlandung verlassen möchte, auszuhändigen. Sollte der Fluggast seine Reise dennoch unterbrechen, hat er sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Gepäcksuche und der Flugverspätung zu tragen.
9.4. BEFÖRDERUNG DES AUFGEGEBENEN GEPÄCKES
9.4.1. Nach der Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks zur Registrierung wird dieses von der Fluggesellschaft in die Obhut genommen, die für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Gepäckschein ausstellt und dem Fluggast sämtliche Kontrollabschnitte aushändigt.
9.4.2. Sollte das Gepäck nicht mit dem Namen, Initialen oder einer anderer zur Identifizierung beitragenden Markierung versehen sein, so hat der Fluggast es vor der Gepäckaufgabe entsprechend zu markieren.
9.4.3. Das aufgegebene Gepäckstück wird in der Regel in derselben Maschine wie der Fluggast befördert, es sei denn, die Fluggesellschaft hält es aus Sicherheits-, technischen oder operativen Gründen für nicht möglich. In diesem Fall wird das Gepäck von der Fluggesellschaft bis zum Aufenthaltsort des Fluggastes bzw. bis zu einem anderen von ihm genannten Ort gebracht, es sei denn, dies widerspricht den Zollgesetzen.
9.4.4. SPEZIELLE WERTERKLÄRUNG
Wenn der Wert des aufgegebenen Gepäckstücks die durch das Übereinkommen festgesetzten Haftungsgrenzen bezüglich der Beschädigung, Verlust oder Verspätung überschreitet, können die Fluggäste entweder vor dem Abflug das ganze Gepäck versichern oder - bei Übergabe des Gepäcks an die Fluggesellschaft - eine sog. Spezielle Werterklärung abgeben, deren Annahme von der Bezahlung einer entsprechenden Gebühr abhängig werden kann.
9.4.5. Die Fluggesellschaft kann die Annahme der Speziellen Werterklärung verweigern, wenn ein Teil des Flugs durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt wird, die diesen Dienst nicht anbietet.
9.5. FREIGEPÄCK
Der Fluggast kann kostenlos nur Gepäckstücke transportieren, die den Vorschriften und Einschränkungen der Fluggesellschaft entsprechen. Entsprechende Informationen findet der Fluggast auf der Seite www.lot.com .
9.6. ÜBERGEPÄCK
Für Gepäckstücke, die das für Freigepäck festgelegte Limit überschreiten, hat der Fluggast einen Entgelt zu zahlen, entsprechend der vorgeschriebenen Gebühren und in einer Art, die von der Fluggesellschaft vorgesehen ist. Entsprechende Informationen findet man auf der Seite www.lot.com.
9.7. BEFÖRDERUNG DES HANDGEPÄCKS
9.7.1. Das Handgepäck, das der Fluggast mit an Bord nimmt, muss entweder unter den Sitz vor dem Fluggast passen oder in ein Gepäckfach in der Kabine eingeschlossen werden. Gegenstände, die von der Fluggesellschaft als zu schwer oder zu groß eingestuft wurden, müssen als aufgegebenes Gepäck befördert werden. Die Maximalgröße und das Maximalgewicht für das Handgepäck sind von der Fluggesellschaft vorgeschrieben und veröffentlicht auf der Seite www.lot.com.
9.7.2. Gegenstände, die als Handgepäck mitgeführt werden, insbesondere ein Buch, ein Mantel, eine kleine Damenhandtasche, ein Gehstock oder ein Regenschirm, ein klappbarer Rollstuhl oder ein Kinderwagen wie auch andere Sachen, die der Fluggast auf der Reise benötigt, werden auf das Gewicht des nicht aufgegebenen Gepäcks nicht angerechnet.
9.7.3. Wenn die Fluggesellschaft nicht genügend Platz in der Kabine zur Verfügung hat, kann sie unbeachtet von der für das Gepäck festgesetzten Maximalgröße und dem Maximalgewicht anfordern, das Gepäck im Frachtraum als aufgegebenes Gepäck befördern zu lassen. In diesem Fall empfiehlt man dem Fluggast, aus dem Gepäck Gegenstände herausnehmen, die im Artikel 9 unter Punkt 9.1.4 und Punkt 9.1.5. aufgeführt werden.
9.7.4. Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, wie Musikinstrumente, etc., werden zur Beförderung in der Kabine nur nach vorheriger Absprache mit der Fluggesellschaft angenommen. Für die Beförderung dieser Gegenstände kann die Fluggesellschaft eine Gebühr verlangen.
9.8. GEPÄCKABHOLUNG
9.8.1. Der Fluggast ist verpflichtet, sein Gepäck entgegenzunehmen, unmittelbar nachdem es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist. Sollte das Gepäck nicht abgeholt werden, ist die Fluggesellschaft berechtigt, über das Gepäck frei zu verfügen, entsprechend den Fristen und im Rahmen, die durch anwendbare Gesetze bestimmt sind.
9.8.2. Das aufgegebene Gepäck kann nur von dem Inhaber des Flugscheins und des beim Check-in ausgehändigten Kontrollabschnitts des Gepäckanhängers abgeholt werden. Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Kontrollabschnitt des Gepäckanhängers nicht vorweisen, wird das Gepäck nur dann ausgeliefert, wenn der Flugschein vorgelegt wird und das Gepäck durch andere Merkmale identifiziert werden kann.
9.8.3. Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Flugschein nicht vorweisen und auch das Gepäck durch das Vorzeigen des Kontrollabschnitts des Gepäckanhängers nicht identifizieren, wird die Fluggesellschaft das Gepäck an diese Person nur dann ausliefern, wenn sie ihre Eigentumsrechte an dem Gepäck glaubhaft belegen kann sowie, falls die Fluggesellschaft es anfordert, ausreichende Sicherheiten hinterlegt, mit der die Fluggesellschaft eventuelle Schäden oder Auslagen begleichen kann, die eventuell im Zusammenhang mit der Auslieferung dieses Gepäckstücks entstehen.
9.8.4. Sofern der Inhaber des Flugscheins das aufgegebene Gepäck vorbehaltlos entgegennimmt, so wird (bis zum Beweis des Gegenteils) vermutet, dass es in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Sollte der Fluggast dennoch innerhalb der im Artikel 17 vorgeschriebenen Fristen eine Anzeige erstatten, muss er nachweisen, dass der Schaden während der Beförderung entstanden ist.
9.9. TIERE
9.9.1. Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt der vorherigen Zustimmung der Fluggesellschaft. Die Kategorie und Anzahl der von der Fluggesellschaft beförderten Tiere sind bezüglich des gegebenen Fluges und Fluggastes begrenzt. Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Transportboxen mit ausreichend Tierfutter eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Behörden der Bestimmungs- und Transitländer geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein.
9.9.2. Das Gewicht des als aufgegebenes Gepäck mitgeführten Tieres sowie das Gewicht der Transportbox und des mitgeführten Tierfutters sind nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten; es ist vielmehr ein Zuschlag nach dem anwendbaren Übergepäcktarif zu entrichten. Ein Kleintier darf in der Kabine transportiert werden, nach vorheriger Zustimmung der Fluggesellschaft und der Bezahlung einer Zusatzgebühr.
9.9.3. Blinden- und Signalhunde und vergleichbare Begleithunde, psycho-therapeutisch eingesetzte Hunde werden entsprechend der anwendbaren Vorschriften zuschlagfrei befördert. Ausführliche Informationen findet man auf der Seite www.lot.com .
9.9.4. Die Haftung der Fluggesellschaft für die Beförderung der Tiere unterlegt der im Übereinkommen festgelegten Bedingungen, die sich auf die Beförderung von Gepäck und Gütern beziehen. Die Fluggesellschaft trägt keine Haftung bis auf die obengenannte, für Verletzungen jeglicher Art, Verlust, Verspätung, Krankheiten oder Tod der Tiere, sofern der Schaden durch die Fluggesellschaft nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde.
9.9.5. Die Fluggesellschaft haftet nicht im Fall von Betrug, sowie bei fehlender oder ungültiger Dokumentation, die für die Beförderung von Tieren erforderlich ist. Sollte die Ein- oder Durchreise des Tieres durch einen Staat verweigert werden, trägt die Fluggesellschaft keine Haftung für Verletzungen jeglicher Art, Verlust, Verspätung, Krankheiten oder Tod der Tiere, sofern der Schaden durch die Fluggesellschaft nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. In Bezug auf Fluggäste, die gegen das geltende Recht und Bestimmungen des Staates verstoßen, durch dessen Gebiet bzw. in den das Tier befördert wird, wird die Fluggesellschaft Bußgelder, Wiedergutmachung und Kosten verlangen, die durch einen solchen Vorfall entstanden sind.
9.9.6. Wenn das Tier in der Kabine transportiert wird, soll es sich unter ständiger Aufsicht des Fluggastes verlangen und darf sich nicht frei durch die Kabine bewegen. Aus Sicherheitsgründen soll der Fluggast das Tier vor dem eventuellen Kontakt mit anderen Fluggästen schützen und es für die gesamte Dauer des Aufenthaltes in der Kabine angeleint oder in der mitgeführten Transportbox halten. Wenn ein Hund befördert wird, so muss er für den Fall von aggressivem Verhalten über einen Maulkorb verfügen, unter Vorbehalt von Ausnahmen, die in gültigen Rechtsvorschriften über Begleithunde vorgesehen sind.
ARTIKEL 10 UNREGELMÄSSIGKEITEN BEI DER BEFÖRDERUNG
10.1. Die Fluggesellschaft unternimmt alle Anstrengungen, um den Fluggast und sein Gepäck entsprechend des für diesen Tag geltenden Flugplans zu befördern. Änderungen im Flugplan sind zugelassen, die Fluggesellschaft ist allerdings verpflichtet, Fluggäste, die bereits Flugscheine für die von den Flugplanänderungen betroffenen Flüge erworben haben, über die Änderungen persönlich in Kenntnis zu setzen. Es wird empfohlen, dass der Fluggast unabhängig des Subjekts, über welches seine Reservierung betätigt wurde, bereits bei der Reservierung im Reservierungssystem der Fluggesellschaft seine Kontaktdaten hinterlässt, um bei eventuellen Unregelmäßigkeiten oder anderen bereits bei der Beförderung entstandenen Situationen, die den Fluggast betreffen, Kontakt mit der Fluggesellschaft zu ermöglichen. Bei Änderungen der Abflugzeiten, die aus der Sicht des Fluggastes nicht akzeptiert werden, hat er Anspruch auf Erstattung des Preises entsprechend dem Artikel 11 Punkt 11.3.
10.2. Im Fall von Streichungen und Verspätungen der Flüge wie auch im Fall der Mitnahmeverweigerung stehen den Fluggästen bestimmte Leistungen auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu.
ARTIKEL 11 ERSTATTUNGEN
11.1. ALLGEMEINES
Die Erstattung für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben wird in Übereinstimmung mit diesem Artikel unter Vorbehalt des Artikels 5 Punkt 5.4. geleistet.
11.2. ERSTATTUNGSBERECHTIGTE PERSON
11.2.1. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Flugschein mit Namen benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern nachgewiesen wird, dass für den Flugschein eine Zahlung geleistet wurde.
11.2.2. Der im Flugschein mit Namen benannte Fluggast oder die Person, die den Flugschein bezahlt hat, kann einen Dritten bevollmächtigen, die Erstattung für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben entgegenzunehmen. Ist die den Flugschein bezahlende Person eine andere als die im Flugschein als Fluggast benannte und enthält der Flugschein einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk der Fluggesellschaft, so erfolgt die Erstattung nur an die den Flugschein bezahlende Person oder an den durch sie bevollmächtigten Dritten.
11.2.3. Außer im Fall des Verlustes des Flugscheins sowie der elektronischen Flugscheine erfolgt die Erstattung nur gegen Rückgabe aller unbenutzten Flugcoupons einschließlich des Coupons mit der Bestätigung für den Fluggast und ggf. der Rechnung an die Fluggesellschaft.
11.2.4. Die an eine den Fluggastcoupon und alle unbenutzten Flugcoupons und ggf. der Rechnung vorlegende Person ausgezahlte Erstattung gilt in Übereinstimmung mit Punkt 11.2.1. oder 11.2.2. als Erstattung an den Erstattungsberechtigten und stellt die Fluggesellschaft von zukünftiger Haftung bezüglich der Erstattung frei.
11.2.5 Die Erstattung erfolgt in derselben Form, in der die Bezahlung für den Flugschein erfolgte.
11.3. ERSTATTUNGEN AUS GRÜNDEN, DIE DURCH DIE FLUGGESELLSCHAFT VERURSACHT WURDEN
Wenn die Fluggesellschaft:
- einen Flug streicht oder
- einen Flug nicht planmäßig und in einem sinngemäßen Zeitrahmen durchfuhren kann oder
- den planmäßigen Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt auf der Reise des Fluggastes nicht anfliegt oder wenn
- sie dem Fluggast den von ihm beim Kauf des Flugscheins reservierten Sitzplatz nicht bereitstellen kann oder
- der Fluggast durch ein Verschulden der Fluggesellschaft einen gebuchten Anschlussflug nicht erreicht, so entspricht der Erstattungsbetrag:
- wenn kein Teil des Flugscheins verbraucht wurde, dem durch den Fluggast gezahlten Flugpreis (ohne Abzüge);
- wenn ein Teil des Flugscheins verbraucht wurde, dem höheren Betrag aus der Differenz zwischen:
- dem Flugpreis für die einfache Strecke (abzüglich der eventuellen Ermäßigungen) vom Ort der Flugunterbrechung bis zum Bestimmungsort oder bis zum nächsten Aufenthaltsort und
- der Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis für die gesamte Reise und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis.
11.4. ERSTATTUNG AUF WUNSCH DES FLUGGASTES
Verlangt der Fluggast eine Erstattung aus anderen als den unter Punkt 11.3 genannten Gründen
und der anwendbare Tarif eine Erstattung zulässt, so entspricht der Erstattungsbetrag:
- wenn kein Teil des Flugscheins verbraucht wurde, dem gezahlten Flugpreis abzüglich eventueller Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des jeweiligen Sondertarifs oder abzüglich der bei Erstattungen anwendbaren Bearbeitungsgebühr, falls diese angewendet wird;
- wenn ein Teil des Flugscheins verbraucht wurde und die Tarifbestimmungen es zulassen, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis auf Grundlage des für die Erstattung vorgelegten Flugscheins abzüglich eventueller Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des jeweiligen Sondertarifs oder abzüglich der bei Erstattungen anwendbaren Bearbeitungsgebühr, falls diese angewendet wird.
11.5. ABLEHNUNG VON ERSTATTUNGEN
11.5.1. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür später als ein Jahr nach Ablauf der entsprechend dem Artikel 3, Punkt 3.2. festgesetzten Gültigkeitsdauer gestellt wird.
11.5.2. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung ablehnen, solange ihr kein Zahlungsbeleg durch den Fluggast bzw. durch die Person, die den Flugschein bezahlt hat, vorgelegt wird.
11.5.3. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung für einen Flugschein ablehnen, welcher der Fluggesellschaft oder den Behörden eines Landes zum Nachweis der Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt wurde, es sei denn, dass der Fluggast nachweisen kann, dass er die Erlaubnis hat, in dem Land zu bleiben oder dass er das Land mit einer anderen Fluggesellschaft bzw. einem anderen Beförderungsmittel verlassen wird.
11.5.4. Die Fluggesellschaft kann die Erstattung für einen unbenutzten Flugschein (Flugcoupons) ablehnen, falls dieser Flugschein (Flugcoupons) aus den im Artikel 12, Punkt 12.1. genannten Gründen nicht eingelöst wurde und die Fluggesellschaft den Flugschein (Flugcoupons) als finanzielle Sicherheit für eventuelle Schadenersatzansprüche gegenüber dem Fluggast für Schäden hinterlegt, die er bei einem anderen Fluggast oder der Fluggesellschaft verursacht hat.
11.6. WÄHRUNG
Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen des Landes, in dem der Flugschein gekauft wurde, sowie des Landes, in welchem die Erstattung vorgenommen werden soll. Die Erstattung erfolgt in der Regel in derselben Währung, in welcher der Flugpreis bezahlt wurde. In besonders begründeten Fällen, wenn die Rückzahlung in derselben Währung, in welcher der Flugpreis bezahlt wurde, nicht vorgenommen werden kann bzw. mit gravierenden Schwierigkeiten verbunden ist (z.B. aufgrund der Tatsache, dass die Erstattung des Flugscheinpreises in einem anderen Land als der Kauf desselben erfolgt), erfolgt die Rückzahlung in der Währung des Landes, in dem die Erstattung vorgenommen wird, bzw. in einer anderen Währung, die zwischen der Fluggesellschaft und dem Erstattungsberechtigten vereinbart wurde und vom Gesetz zugelassen ist.
11.7. FÜR AUSZAHLUNG DER ERSTATTUNG BERECHTIGTE SUBJEKTE
Eine durch den Fluggast beantragte Erstattung wird nur von der Fluggesellschaft vorgenommen, die den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder von dem von ihr berechtigten Agenten.
ARTIKEL 12 VERHALTEN AN BORD
12.1. An Bord der Maschine sind das Rauchen sowie der Konsum von selbst gebrachten Alkoholgetränken verboten.
12.2. Filmen ober Fotoaufnahmen zu anderen als privaten Zwecken sind verboten.
12.3 Wenn sich nach Ermessen der Fluggesellschaft der Fluggast an Bord so verhält, dass von ihm eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass er das Kabinenpersonal in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigt oder Anweisungen des Kabinenpersonals nicht Folge leistet, einschließlich Einschränkungen und Verboten von Rauchen (darunter das Rauchen von herkömmlichen und E-Zigaretten sowie anderen künstlichen Raucharten), Alkohol- oder Drogengebrauch an Bord, oder mit seinem Verhalten bei anderen Fluggästen für Unmut sorgt, behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zur Anwendung von Gewalt, Anforderung zum Verlassen der Maschine nach der Landung sowie Verweigerung der Weiterbeförderung oder zukünftigen Beförderungen. Um die Sicherheit des Flugs sowie die Sicherheit und Ordnung an Bord zu gewährleisten ist der Luftfahrzeugführer berechtigt, Anweisungen allen an Bord befindlichen Personen zu erteilen, alle an Bord befindlichen Personen sind dabei verpflichtet, den Anweisungen des Luftfahrzeugführers zu befolgen. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, von einem Fluggast, der einem anderen Fluggast oder der Fluggesellschaft Schaden hinzugefügt hat, Schadenersatz zu verlangen.
12.4 Sollte der Fluggast gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verstoßen, kann die Fluggesellschaft alle notwendigen und berechtigten Maßnahmen unter Einhaltung der allgemein geltenden Richtlinien zu ergreifen. Zu diesem Zweck ist die Fluggesellschaft berechtigt, den Fluggast im nächstgelegenen Flughafen aussteigen zu lassen und ihn an die entsprechenden staatlichen Behörden zu übergeben sowie auf jeder Etappe des Fluges vernünftige Mittel einzusetzen
12.5. AUSSERPLANMÄSSIGE LANDUNG AUFGRUND DES RECHTSWIDRIGEN VERHALTENS DES FLUGGASTES
Die Fluggesellschaft behält sich außerdem das Recht vor, Schadenersatz für eine außerplanmäßige Landung zu verlangen, die durch rechtswidriges Verhalten eines Fluggastes verursacht wurde, wenn das Flugzeug aufgrund dieses Verhaltens an einem Ort landen muss, der nicht der ursprüngliche Bestimmungsort des gegebenen Flugs ist.
12.6. Aus Gründen der Flugsicherheit kann die Fluggesellschaft ein Verbot oder Einschränkung der Benutzung von einigen Geräten an Bord der Maschine aussprechen, wie beispielsweise: ein tragbares Radio und Computer/Laptop, Mobiltelefon, elektronische Spiele und Geräte mit Sendefunktion, Radio-Spielzeug und Walkie-Talkies. Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.
12.7. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt die Fluggesellschaft, für die Dauer des Flugs den Sicherheitsgurt beim Sitzen angeschnallt zu lassen. Gleichzeitig empfiehlt die Fluggesellschaft, bei Langstreckenflügen bestimmte Sportübungen zu wiederholen, entsprechend den Anweisungen in den an Bord verfügbaren Unterlagen.
ARTIKEL 13 ERBRINGUNG VON ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN
13.1. Wenn die Fluggesellschaft im Rahmen des Beförderungsvertrags für den Fluggast andere Leistungen als Flugleistungen mit Dritten vereinbart, so handelt sie insoweit nur als Agent. In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.
13.2. Wenn sich die Fluggesellschaft zur Erbringung der Bodenbeförderung verpflichtet hat, kann dieser Transport anderen Beförderungsbedingungen unterliegen.
ARTIKEL 14 VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
14.1. ALLGEMEINES
Der Fluggast allein ist verpflichtet, alle Gesetze, Regelungen, Anweisungen, Anordnungen und Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt für Anweisungen der Fluggesellschaft.
Die Fluggesellschaft, ihre Mitarbeiter, Agenten, Vertreter und Bevollmächtigten sind nicht verpflichtet, den Fluggästen und Dritten Unterstützung und Informationen bezüglich der Beschaffung der erforderlichen Dokumente (darunter Visa) und der Befolgung der maßgebenden Vorschriften zu leisten und zu übermitteln und haften nicht für eventuelle Folgen, die dem Fluggast durch falsche Informationen, aus der Unterlassung, sich diese Papiere (darunter Visa) zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der geltenden Gesetze entstehen.
14.2. REISEDOKUMENTE
Der Fluggast ist verpflichtet, vor Reiseantritt sämtliche Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und der Fluggesellschaft die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, den Fluggast von der Beförderung auszuschließen, wenn er die geltenden Gesetze und Vorschriften nicht befolgt oder wenn seine Dokumente nicht korrekt zu sein scheinen, bzw. wenn er der Anforderung der Fluggesellschaft nicht Folge leistet, diese Dokumente vorzuweisen.
14.3. EINREISEVERBOT
Der Fluggast ist verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis und andere im Zusammenhang mit dem Flug anwendbaren Gebühren zu zahlen, falls ihn die Fluggesellschaft auf Anordnung einer Behörde an seinen Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen muss, weil er in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen darf. Die Fluggesellschaft kann zur Bezahlung dieses Flugpreises sämtliche vom Fluggast gezahlten Beträge für nicht ausgenutzte Beförderung oder andere im Besitz der Fluggesellschaft befindlichen Mittel des Fluggastes verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird von der Fluggesellschaft nicht zurückerstattet.
14.4. HAFTUNG DES FLUGGASTES FÜR STRAFEN, BUSSGELDER UND VERURSACHTE AUSLAGEN
Falls die Fluggesellschaft angefordert wurde, Strafen oder Bußgelder zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil der Fluggast die Gesetze, Vorschriften oder Anweisungen des betreffenden Staates nicht befolgt hat oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so ist der Fluggast verpflichtet, der Fluggesellschaft auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die bereits entrichteten Gebühren für nicht ausgeflogene Flugscheine oder Geldmittel des Fluggastes, die sich im Besitz der Fluggesellschaft befinden, zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden.
14.5. ZOLLKONTROLLE
Auf Verlangen hat der Fluggast der Durchsicht seines aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zollbeamte beizuwohnen. Die Fluggesellschaft haftet nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge des Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.
14.6. SICHERHEITSKONTROLLE
Der Fluggast ist verpflichtet, sich den durch die bevollmächtigten Mitarbeiter oder Agenten der Behörden, der Flughafengesellschaften oder durch die Fluggesellschaft vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.
ARTIKEL 15 AUFEINANDERFOLGENDE FLUGGESELLSCHAFTEN
15.1 Eine Beförderung, die durch zwei oder mehr Fluggesellschaften aufgrund eines Flugscheins oder eines Gesamtflugscheins durchgeführt wird, stellt in Bezug auf das Übereinkommen eine einheitliche Leistung dar.
15.2. Im Fall einer in diesem Artikel genannten Beförderung, die den Gesetzen des Übereinkommens unterliegt, kann Fluggast seine Ansprüche nur gegen die Fluggesellschaft richten, welche die Beförderung, bei der es zu dem Vorfall bzw. zur Verspätung kam, tatsächlich durchführte, sofern die erste Fluggesellschaft auf Grundlage von explizit formulierten Vertragsbedingungen nicht die gesamte Haftung für die Beförderung übernommen hat. In Bezug auf das Gepäck und die Güter kann Fluggast seine Ansprüche gegen die erste Fluggesellschaft, die letzte Fluggesellschaft, bzw. gegen die Fluggesellschaft richten, welche die Beförderung durchführte, bei der es zur Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung kam. Diese Fluggesellschaften haften solidarisch.
ARTIKEL 16 SCHADENSHAFTUNG
16.1. ALLGEMEINES
16.1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen stellen die Grundlage für die Haftung der Fluggesellschaft dar. Wird die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt, so bestimmt sich die Haftung entsprechend der Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft, welche die Beförderung tatsächlich durchführt.
16.1.2. Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens, das die Haftung der Fluggesellschaft einschränkt. Für Bereiche, die sich außerhalb des Gültigkeitsbereichs des Übereinkommens befinden, werden die Gesetze der jeweiligen Staaten angewendet.
16.1.3. Die Fluggesellschaft trägt keine Haftung gegenüber Kläger bzw. gegenüber der Person, auf die sich die Rechte des Klägers beziehen, vollständig oder teilweise in dem Umfang, in dem der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit, schuldhafte Handlung oder Nachlässigkeit verursacht bzw. mitverursacht wurden. Die Beweislast trägt in diesem Fall die Fluggesellschaft. Der Fluggesellschaft steht außerdem der Regress gegen Dritte zu.
16.1.4. Die Fluggesellschaft haftet für keinerlei Schäden, die im Zusammenhang mit dem Befolgen von Gesetzen, Anordnungen, Empfehlungen oder Anforderungen des nationalen Rechts, bzw. infolge deren Missachtung durch den Fluggast verursacht wurden.
16.1.5. Die Haftung der Fluggesellschaft übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens und unterliegt den durch die entsprechenden Gesetzesvorschriften geregelten Einschränkungen, insbesondere deren des Übereinkommens.
16.1.6. Die Fluggesellschaft haftet nur für Schäden, die auf ihren eigenen Flügen bzw. Teilflügen eintreten, auf denen ihr Designator in der entsprechenden Rubrik des Flugscheins eingetragen ist. Der Fluggast hat das Recht, die verträgliche oder tatsächliche Fluggesellschaft hinsichtlich des Schadens in Anspruch zu nehmen, sein Anspruch wird dann in Übereinstimmung mit dem Vertrag zwischen den Fluggesellschaften geprüft.
16.1.7. Jeglicher Ausschluss und Beschränkungen der Haftung der Fluggesellschaft gelten auch zugunsten der Agenten, Mitarbeiter und Vertreter der Fluggesellschaft sowie jeder Person, deren Flugzeug von der Fluggesellschaft benutzt wird, wie auch zugunsten der Agenten, Mitarbeiter und Vertreter dieser Person. Der Gesamtbetrag, der von der Fluggesellschaft und den genannten Agenten, Mitarbeitern und Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für die Fluggesellschaft geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
16.1.8. Soweit die Fluggesellschaft Flugscheine für die Beförderung von Flugdiensten anderer Fluggesellschaften ausstellt oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten einer anderen Fluggesellschaft annimmt, handelt die Fluggesellschaft lediglich als Agent für diese Fluggesellschaft.
16.1.9. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine der in diesem Artikel enthaltenen Beförderungsbedingungen den Verzicht auf für uns geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen nach dem Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.
16.2. SCHADENERSATZ DER FLUGGESELLSCHAFT BEI TOD UND KÖRPERVERLETZUNG
16.2.1. Die Fluggesellschaft haftet für Schäden aufgrund von Todesfall oder Körperverletzung eines Fluggastes, nur wenn der Unfall, der den Tod oder Körperverletzung zur Ursache hatte, an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen erfolgte.
16.2.2. Die Fluggesellschaft verpflichtet sich im Fall von Schäden aufgrund von Todesfall oder Körperverletzung eines Fluggastes, der durch diese Fluggesellschaft befördert wurde:
- keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung der Fluggesellschaft, die im Artikel 22 Gesetz 1 des Warschauer Übereinkommens vorgesehen sind, gelten zu lassen,
- Für Schäden bis zu einem Betrag von 128 821 SDR (bzw. dem Gegenwert in einer anderen Währung) für jeden Fluggast auf Haftungsbefreiung und Haftungseingrenzung zu verzichten; die Fluggesellschaft behält dabei allerdings die Rechte, die ihr laut Art. 16.1.3. zustehen,
- Forderungen, die den Betrag von 128 821 SDR pro Fluggast überschreiten, kann die Fluggesellschaft durch den Nachweis abwenden, dass:
- die Fluggesellschaft oder Personen, die in ihrem Namen handeln, weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt haben, oder
- dieser Schaden ausschließlich durch Fahrlässigkeit oder eine andere schuldhafte Handlung von Dritten verursacht wurde und der schadenersatzberechtigten Person oder Personen eine Vorauszahlung auf den Schadenersatzbetrag leisten, welche zur Deckung der unmittelbaren finanziellen Bedürfnisse, proportional zu den erlittenen Unannehmlichkeiten, innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 SDR (bzw. den Gegenwert in einer anderen Währung). Die Auszahlung der Vorauszahlung ist nicht mit Anerkenntnis der Fluggesellschaft gleichzusetzen und kann auf den endgültigen Schadenersatzbetrag angerechnet werden. Die Vorauszahlung muss nicht zurückbezahlt werden, sofern sie nicht an eine Person geleistet wurde, die sich als nicht schadenersatzberechtigt herausgestellt hat, oder im Fall, der im Art. 16.1.3. geschildert wird.
16.3. HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT FÜR SCHÄDEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERSPÄTUNG BEI DER BEFÖRDERUNG VON FLUGGÄSTEN
Bei Flügen, die dem Übereinkommen unterliegen, haftet die Fluggesellschaft für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Je nach Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Übereinkommens ist die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen auf 5 346 SZR bzw. auf 250 000 Frank Poincare (bzw. den Gegenwert in einer anderen Währung) pro Fluggast begrenzt.
16.4. HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT FÜR SCHÄDEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERSPÄTUNG BEI DER BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK
16.4.1. Die Fluggesellschaft haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von nicht aufgegebenem Gepäck, der sich in der Obhut des Fluggastes befindet, bzw. für persönliche Sachen des Fluggastes nur in Fällen, wenn der Schaden durch die Fluggesellschaft verursacht wurde.
16.4.2. Die Haftung der Fluggesellschaft für Schäden, die infolge von Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Verspätung des a Reisegepäcks verursacht wurden ist beschränkt und wird je nachdem, welches Übereinkommen angewendet wird, auf 1 288 SDR pro Fluggast bzw. 250 Frank Poincare je Kilogramm für aufgegebenes Reisegepäck sowie 5.000 Frank Poincare pro Fluggast für Handgepäck beschränkt, bis auf die Fälle, wenn der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, bzw. billigend in Kauf genommen wurde. Sollte das Gewicht des Reisegepäcks nicht auf dem Gepäckanhänger vermerkt sein, wird angenommen, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Reisegepäcks die von der Fluggesellschaft festgelegte Obergrenze für Freigepäck nicht überschreitet.
16.4.3 Die im Artikel 16.4.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten als Obergrenze für die Haftung der Fluggesellschaft, was bedeutet, dass im Rahmen dieser Obergrenzen der Fluggast sowohl die Tatsache als auch die Höhe des Schadens explizit nachweisen muss. Falls kein Nachweis für die Schadenshöhe vorliegt, ist die Fluggesellschaft berechtigt, sich bezüglich der Entschädigungshöhe an Erfahrungswerten zu orientieren.
16.4.4. Die im Artikel genannten 16.4.2 Haftungsbeschränkungen werden nicht angewendet, wenn der Fluggast die im Artikel 9, Punkt 9.4.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen erwähnte Erhöhung der Haftungsgrenze beantragt hat. In diesem Fall haftet die Fluggesellschaft bis zum angegebenen Wert, sofern sie nicht nachweisen kann, dass der tatsächliche Schadenswert niedriger war.
16.4.5. Die Fluggesellschaft haftet nicht in dem Fall und in dem Umfang, in dem der Schaden durch natürliche Eigenschaften, Qualität oder Mängel des Gepäcks verursacht wurde. Jeder Fluggast, dessen Gepäck Schaden bei einer anderen Person oder im Eigentum einer anderen Person, bzw. der Fluggesellschaft verursacht hat, hat der Fluggesellschaft den Schaden, Verlust sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Auslagen zu ersetzen;
16.4.6. Die Fluggesellschaft trägt keine Haftung für Schäden an Gegenständen, die im Gepäck nicht transportiert werden dürfen, und die im Artikel 9 aufgelistet werden.
ARTIKEL 17 FRISTEN FÜR ERSATZANSPRÜCHE UND KLAGEN
17.1. ANZEIGE VON REKLAMATION
17.1.1 Die Klage auf Schadenersatz für Beschädigung von Gepäck ist nur dann zulässig, wenn der Berechtigte unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gepäcks Anzeige erstattet, für Schäden, die durch verspätete Auslieferung von Gepäck entstanden sind, spätestens 21 Tage nach Übergabe des Gepäcks an den Fluggast. Die Reklamation muss in schriftlicher Form erfolgen und an die Fluggesellschaft vor dem Ablauf der genannten Fristen übermittelt werden.
17.1.2 Reklamationen sollen der Fluggesellschaft übermittelt werden, entweder vom Fluggast selbst oder durch seinen Bevollmächtigten, auf Grundlage einer entsprechenden Vollmacht, die der Fluggesellschaft vorgelegt wird. Die Fluggesellschaft hat 30 Tage Zeit, die Reklamation zu beantworten, außer in den Gesetzen des jeweiligen Staates ist eine andere Frist vorgesehen. Reklamationen sollen an die Reklamationsabteilung geschickt oder mittels des auf der Seite www.lot.com verfügbaren Formulars übermittelt werden.
17.2. KLAGEFRISTEN
Die Klage auf Schadenersatz erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von zwei Jahren nach der Landung am Bestimmungsort, bzw. zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen oder die Beförderung unterbrochen wurde, erhoben wird. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des zuständigen Gerichts.
ARTIKEL 18 ÄNDERUNGEN UND AUFHEBUNGEN
Agenten, Mitarbeiter und Vertreter der Fluggesellschaft sind nicht berechtigt, den Inhalt der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen in irgendeiner Form zu ändern, umzugestalten oder aufzuheben.
Letzte Änderung: 10.12.2019.