Transport von Lebensmitteln

Aufgrund von Risiko, in die Europäische Union Krankheiten einzuschleppen, gelten strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten nicht für die Beförderung von tierischen Erzeugnissen zwischen EU-Mitgliedstaaten oder für Erzeugnisse aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz. 

Transport von Lebensmitteln

Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die EU

Alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die die folgenden Anforderungen nicht erfüllen, müssen bei ihrer Ankunft in der EU zur amtlichen Entsorgung abgegeben werden. Die Nichtdeklaration solcher Produkte kann zu Geldstrafen oder strafrechtlicher Verfolgung führen.

  1. Sie dürfen Fleisch, Milch, Fleischerzeugnisse und Milcherzeugnisse (außer Säuglingsmilchpulver, Babynahrung, Spezialnahrung oder aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialfutter für Haustiere) nur dann in die EU einführen oder dorthin privat versenden, wenn sie von den Färöern, Grönland oder Island stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht überschreitet. 
  2. Sie dürfen Säuglingsmilchpulver, Babynahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung nur dann in die EU einführen oder dorthin privat versenden, wenn: 
    1. sie von den Färöern, Grönland oder Island stammen und ihr Gesamtgewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt, und dass: 
      1. das Produkt vor dem Verzehr nicht gekühlt werden muss; 
      2. das Produkt ein verpacktes Markenprodukt ist; 
      3. die Verpackung unversehrt ist, 
    2. sofern sie nicht gerade benutzt wird. sie aus anderen Ländern (außer den Färöern, Grönland oder Island) stammen und ihre Gesamtmenge 2 kg pro Person nicht übersteigt, und dass: 
      1. das Produkt vor dem Verzehr nicht gekühlt werden muss; 
      2. das Produkt ein verpacktes Markenprodukt ist; 
      3. die Verpackung unversehrt ist, sofern sie nicht gerade benutzt wird.   
  3. Sie dürfen aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialfutter für Haustiere nur dann in die EU einführen oder dorthin privat versenden, wenn: 
    1. sie von den Färöern, Grönland oder Island stammen und ihr Gesamtgewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt, und dass: 
      1. das Produkt vor dem Verzehr nicht gekühlt werden muss; 
      2. das Produkt ein verpacktes Markenprodukt ist; 
      3. die Verpackung unversehrt ist, sofern sie nicht gerade benutzt wird. 
    2. sie aus anderen Ländern (außer den Färöern, Grönland oder Island) stammen und ihre Gesamtmenge 2 kg pro Person nicht übersteigt, und dass"
      1. das Produkt vor dem Verzehr nicht gekühlt werden muss; 
      2. das Produkt ein verpacktes Markenprodukt ist; 
      3. die Verpackung unversehrt ist, sofern sie nicht gerade benutzt wird.   
  4. Sie dürfen Fischereierzeugnisse (einschließlich frischer, getrockneter, gekochter, gepökelter oder geräucherter Fische und bestimmter Meeresfrüchte wie Garnelen, Hummer, tote Muscheln und tote Austern) nur dann in die EU einführen oder dorthin privat versenden, wenn (diese Beschränkungen gelten nicht für Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern oder Island): 
    1. der frische Fisch ausgenommen ist 
    2. und das Gewicht der Fischereierzeugnisse pro Person 20 Kilogramm oder das Gewicht eines Fisches nicht übersteigt, je nachdem, welches Gewicht höher ist.   
  5. Andere tierische Erzeugnisse wie z. B. Honig, lebende Austern, lebende Muscheln und Schnecken dürfen nur unter der Voraussetzung in die EU eingeführt oder versandt werden, dass: 
    1. sie von den Färöern, Grönland oder Island stammen und ihr Gesamtgewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt, 
    2. sie aus anderen Ländern stammen (außer den Färöern, Grönland oder Island) und ihre Gesamtmenge 2 Kilogramm pro Person nicht übersteigt.  

Einfuhr von größeren Mengen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Sie dürfen größere Mengen tierischer Erzeugnisse nur dann in die EU einführen oder versenden, wenn sie die Anforderungen für kommerzielle Sendungen erfüllen, die unter anderem Folgendes umfassen:

  • die in der entsprechenden amtlichen EG-Veterinärbescheinigung festgelegten Bescheinigungsanforderungen;
  • die Vorlage der Waren zusammen mit den entsprechenden Unterlagen an einer für Veterinärkontrollen zugelassenen Grenzkontrollstelle bei der Einfuhr in die EU.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht den oben genannten Anforderungen unterliegen

Die oben beschriebenen Regeln gelten nicht für folgende Produkte:

  • Brot, Gebäck und Kuchen, Kekse, Schokolade und Konditoreierzeugnisse (einschließlich Süßigkeiten), die nicht mit Fleischerzeugnissen gemischt oder mit diesen gefüllt sind; 
  • für den Endverbraucher verpackte Nahrungsergänzungsmittel; 
  • Fleischextrakte und Fleischkonzentrate; 
  • mit Fisch gefüllte Oliven; 
  • Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen gemischt oder gefüllt sind; 
  • für den Endverbraucher abgepackte Suppenbrühen und Suppengewürze;
  • jedes andere Lebensmittel, das kein frisches oder verarbeitetes Fleisch oder keine Milcherzeugnisse enthält und weniger als 50 % verarbeitete Eier oder Fischereierzeugnisse enthält.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von geschützten Arten stammen

Für einige geschützte Arten kann es zusätzliche Einschränkungen geben. Für Kaviar aus dem Rogen von Störarten beispielsweise liegt die Gewichtsgrenze bei 125 Gramm pro Person.